Datenschutz

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Grundrecht auf Datenschutz

Das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 Datenschutzgesetz 2000) bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist der Schutz der Betroffenen vor Ermittlung ihrer Daten bzw. der Schutz vor der Weitergabe der über sie zulässiger Weise ermittelten Daten zu verstehen.

Datenschutz und Datensicherheit gewinnen in der Informationsgesellschaft zunehmend an Bedeutung. Die Betroffenen erwarten nicht nur ein leistungsfähiges und rasches Service-Angebot, sie dürfen auch darauf vertrauen, dass mit ihren Daten, die sie der Stadt Wien anvertraut haben, sorgsam umgegangen wird.