Grundrecht auf Datenschutz

Das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 Datenschutzgesetz 2000) bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist der Schutz der Betroffenen vor Ermittlung ihrer Daten bzw. der Schutz vor der Weitergabe der über sie zulässiger Weise ermittelten Daten zu verstehen.

Datenschutz und Datensicherheit gewinnen in der Informationsgesellschaft zunehmend an Bedeutung. Die Betroffenen erwarten nicht nur ein leistungsfähiges und rasches Service-Angebot, sie dürfen auch darauf vertrauen, dass mit ihren Daten, die sie der Stadt Wien anvertraut haben, sorgsam umgegangen wird.

Datenschutzgrundsätze der Stadt Wien


Datenverarbeitungsregister

Dem Magistrat der Stadt Wien ist als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000 die Datenverarbeitungsnummer "DVR 0000191" zugewiesen.

Das Datenverarbeitungsregister bietet unter Angabe dieser Registernummer allen Interessierten Einsicht in die registrierten Datenanwendungen des Magistrates der Stadt Wien.