Grundrecht auf Datenschutz

Das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 Datenschutzgesetz 2000) bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist der Schutz der Betroffenen vor Ermittlung ihrer Daten bzw. der Schutz vor der Weitergabe der über sie zulässiger Weise ermittelten Daten zu verstehen.
Datenschutz und Datensicherheit gewinnen in der Informationsgesellschaft zunehmend an Bedeutung. Die Betroffenen erwarten nicht nur ein leistungsfähiges und rasches Service-Angebot, sie dürfen auch darauf vertrauen, dass mit ihren Daten, die sie der Stadt Wien anvertraut haben, sorgsam umgegangen wird.
Datenschutzgrundsätze der Stadt Wien

Datenverarbeitungsregister

Dem Magistrat der Stadt Wien ist als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000 die Datenverarbeitungsnummer "DVR 0000191" zugewiesen.
Das Datenverarbeitungsregister bietet unter Angabe dieser Registernummer allen Interessierten Einsicht in die registrierten Datenanwendungen des Magistrates der Stadt Wien.

Welche Informationen (Daten) werden gesammelt und warum?

  • Username
  • Realer Name
  • Mailadresse
  • Datum der Registrierung
  • Datum des letzten Besuchs

Wir weisen darauf hin, dass unser Rechenzentrum die IP-Adresse und den Domänennamen von Besuchern unserer Webseiten automatisch erfasst und mit etwaigen Fehlersituationen verknüpft. Diese Informationen müssen aus Gründen der Rechnersicherheit für die interne Systemadministration verarbeitet werden; anders könnte unsere Firewall, die vor unbefugtem Eindringen in unser System und damit auch die Daten unserer Kundeninnen und Kunden schützt, nicht funktionieren. Überdies ist jeder Auftraggeber durch den § 14 Datenschutzgesetz 2000 zum Ergreifen von Sicherheitsmaßnahmen verpflichtet.


Alle vom Magistrat der Stadt Wien verarbeiteten personenbezogenen Daten werden nur in jenen Fällen an Dritte weitergegeben oder für einen anderen als den ursprünglichen Ermittlungszweck verwendet, in denen wir

  • gesetzlich dazu verpflichtet sind (zum Beispiel bei gerichtlichen Erhebungen im Zuge der Aufklärung einer Straftat) oder
  • die von Ihnen angeforderte Leistung Ihren Wünschen entsprechend anders nicht erbracht werden kann (zum Beispiel Datenabfragen bei elektronischen Leistungen, die Sie elektronisch abgewickelt haben wollen, anstatt mit den Dokumenten persönlich im Amt vorbei zu kommen) oder
  • Ihre Zustimmung dazu haben.