Fideikommiß. Erbrechtliche Einrichtung, welche die Verfügung über ein Erbgut beschränkt und in Österreich vom 17. Jahrhundert bis 1938 in Form der Familienfideikommisse bei Adelsfamilien verbreitet war. Danach konnte der Besitzer von Liegenschaften und anderen Vermögenswerten diese durch einen Stiftungsakt zu einem Komplex zusammenfassen, der weder ganz noch teilweise veräußert werden durfte und den jeweiligen Erben nur zur Nutzung zur Verfügung stand. Mit Reichsgesetz vom 6. Juli 1938, das in Österreich auch nach dem Wiedererstehen der Republik 1945 in Kraft blieb, wurden alle Familienfideikommisse mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1939 für erloschen erklärt; die Durchführung und grundbücherliche Anmerkung im Wege der Gerichte vollzog sich bis 1943. Erhalten blieb nur mehr die Einrichtung der „fideikommissarischen Substitution", wonach ein Erblasser dem Erben die Verpflichtung zur Weitervererbung eines Erbguts an bestimmte Personen auferlegen kann; diese sind aber nicht mehr an die Verpflichtung gebunden.
Literatur
- Heinrich Klang / Franz Gschnitzer [Hg.]: Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch. Band 3. Wien: Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei 1948, Lief. 1/2, S. 3