Heerfahrtspflicht
Die Verpflichtung der Bürger zur Verteidigung und Bewachung der Stadt sowie zur Heerfolge war für das Städtewesen im Mittelalter charakteristisch. Ein Privileg Kaiser Friedrichs II. aus dem Jahr 1237 beschränkte die bürgerliche Heerfahrtspflicht auf Feldzüge von der Dauer eines Tages (Auszug bei Sonnenlicht und Rückkehr am nächsten Tag bei Sonnenlicht); dieses Privileg wurde von Friedrich II. 1247 und Rudolf I. 1278 erneut bestätigt, wurde jedoch in dieser Weise später kaum exerziert. Den Bognern, die mit den Pfeilschnitzern und Armbrustherstellern zu einer Genossenschaft vereinigt waren, wurde im Gegenzug für die Übernahme militärischer Aufgaben wie Wachdienste und die Pflicht zur wohnlichen Niederlassung an einer Straße, die an den herzoglichen Hof grenzt, von der Schatzsteuer befreit. Diese Befreiung wurde jedoch 1361 aufgehoben und ausdrücklich alle Bürger wurden zu verschiedenartigen Diensten verpflichtet.
Literatur
- Othmar Pickl [Hg.]: Österreichisches Städtebuch. Band 7: Die Stadt Wien. Wien: Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften 1999, S. 178