Tandelmarktsteuer

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Letzte Änderung am 22.12.2014 durch DYN.elwu

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Die Tandelmarktsteuerwar neben der Nahrungssteuer und Schutzsteuer eine besondere Abgabe, mit deren Einhebung und Verrechnung sich das Steueramt befasste, denn die genannten Abgaben sind so genannte "kommunale Zuschläge", von welchen besonders der Staat profitierte.

Schon 1657 wurde ein Freibrief von Leopold I. zur Errichtung von Tandelmärkten veröffentlicht; ein nächster Erlass diesbezüglich erschien 1792 unter Franz I.. Die Inhaberinnen und Inhaber von Tandelmarktbuden bezahlten keine Steuer per se, sondern die so genannte ‚Platzzins‘ (eine bestimmte Gebühr). 1806 wurde eine allgemeine Regulierung vorgenommen; jede Partei hatte nun ein Platzgeld von 10 Gulden zu entrichten, wobei dieser Betrag bereits 1810 um 5 Gulden erhöht wurde. Mit der Erhebung dieser Gebühren wurde im Juni 1802 der Steueramtsverwalter betraut; später lieferte jeder Tandler das Platzgeld selbst ab. Aufsicht über die Tandelmarktplätze hatte ab 1803 der Liquidator; der erste war Bernhard Reisinger.

Literatur

  • Elfriede Sheriff: Die Ämter der Stadt Wien von 1783-1848 in verwaltungsgeschichtlicher und personeller Hinsicht. Diss. Univ. Wien. Wien 1977, S. 60-61