Lehrplan

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Quelle Felix Czeike: Historisches Lexikon Wien
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Letzte Änderung am 18.08.2014 durch WIEN1.lanm09mur

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Lehrplan, Bezeichnung für die gesetzliche Regelung eines geschichtlich und gesellschaftlich bedingten Bildungskanons; der Lehrplan wird durch die oberste Schulaufsichtsbehörde (Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) erlassen. Vorläufer findet der Lehrplan in den zahlreichen regionalen „Schulordnungen" (beispielsweise 1559 für die städtische Schule zu St. Stephan in Wien, 1577 Schulordnung des Veit von Puchheim für Horn, 1586 Tiroler Schulordnung). Als umfassende Schulordnungen in Verbindung mit einem Lehrplan gelten die Theresianische Schulordnung (1774) und das Reichsvolksschulgesetz (1869). Aktuelle Lehrpläne enthalten Leitlinien für Erziehung und Unterrichtsgestaltung (allgemeines Erziehungsziel, allgemeines Bildungsziel, didaktische Grundsätze, Unterrichtsprinzipien, Bildungs- und Lehraufgaben für die einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffs auf die jeweiligen Schulstufen, Stundentafel). Der Lehrplan sichert die Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Bildungsgänge und Bildungsabschlüsse (pädagogische und politische Funktion). Im Allgemeinen erfolgt eine stückweise Revision der Lehrpläne; umfassende Änderungen erfolgten aus politisch-gesellschaftlichen Gründen (1938, 1946) und aus fachlich-fachdidaktischen Gründen (beispielsweise Einführung des Unterrichtsgegenstands „Informatik" in der 5. Klasse der Allgemeinbildenden Höheren Schulen bei gleichzeitiger Neuverteilung der Lateinstunden; Beeinträchtigung des didaktischen Konzepts). An der Lehrplanentwicklung sind neben diversen Interessenvertretern Einrichtungen des Bunds, Lehrerarbeitsgemeinschaften und Elternverbände beteiligt. Die Lehrpläne 1984 beziehungsweise 1986 (Hauptschule und Unterstufe der Allgemeinbildenden Höheren Schule) haben „Rahmencharakter", das heißt unterrichtliche Ziele, Inhalte und Verfahren für die Planung und Realisierung von Lernprozessen sind zwar angegeben, es wird dem Lehrer jedoch für eine eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit ein Recht zur Auswahl eingeräumt („Mut zur Lücke").

Literatur

  • Karl Aschersleben / Manfred Hohmann: Handlexikon der Schulpädagogik. Stuttgart [u.a.]: Kohlhammer 1979, S. 132 ff.
  • Franz Burgstaller / Leo Leitner: Pädagogische Markierungen. Probleme, Prozesse, Perspektiven. 25 Jahre österreichische Schulgeschichte (1962 - 1987). Wien: Österreichischer Bundesverlag 1987, S. 193 ff.