Pensionsrecht

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Quelle Felix Czeike: Historisches Lexikon Wien
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Letzte Änderung am 19.10.2023 durch WIEN1.lanm09fri

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Pensionsrecht für städtische Beamtinnen und Beamte:

Aufgrund des "Pensionsnormales" Josephs II. voom 23. März 1781 hatten Bedienstete Anspruch auf eine prozentuell festgelegte Alterspension, welche die bis dahin üblich gewesene freiwillige Leistung "ex gratia Majestatis" ablöste. Bei einer Dienstzeit bis zu 10 Jahren wurde eine Abfertigung in der Höhe eines Jahresgehalts bezahlt, bei einer Dienstzeit zwischen 10 und 25 Jahren erhielten Beamte lebenslänglich ein Drittel, bei einer Dienstzeit zwischen 25 und 40 Jahren die Hälfte ihrer Aktivbezüge, bei mehr als 40-jähriger Dienstzeit wurde das Gehalt in voller Höhe weiterbezahlt. Witwen erhielten zwischen 30% und 50% der Pension ihres verstorbenen Gatten (mindestens jedoch 100 Österreichische Gulden jährlich)

Bis zum Erlass eigener Pensionsnormalien für die Gemeindebeamten durch den Gemeinderat galten dieselben Normalien wie für die Staatsbeamten. Eigene Pensionsnormalien für Gemeindebeamte wurden nach der Dienstpragmatik von 1869 ab 1872 erlassen. Die Versetzung in den Ruhestand wurde vom Stadtrat verfügt; der Anspruch auf Ruhestand konnte nach 40 Dienstjahren beziehungsweise wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen verlangt werden. 1919 erhielt der Beamte nach 10 Dienstjahren 50% des letzten Aktivbezugs, für jedes weitere Jahr 2-2,5%; der volle Ruhegenuss wurde nach 30-35 Dienstjahren erreicht. Mit 60 Jahren konnte die Pensionierung von Amts wegen erfolgen. 1946 erhielt der Beamte nach 10 Dienstjahren 40%, der volle Ruhegenussanspruch wurde nach 35 Dienstjahren mit 78,3% des letzten Aktivbezugs erreicht.

Ab dem 1. Jänner 1962 (LGBl. 1/1962) hatten die Beamten nach einer Dienstzeit von 35 Jahren Anspruch auf den vollen Ruhegenuss von 80%. Der Anspruch auf einen Ruhegenuss bestand ab einer Gesamtdienstzeit von mindestens 10 Jahren. Nach dieser Zeit betrug er 50% des letzten Monatsbezugs und erhöhte sich jedes weitere Jahr um 2%. 1966 wurde erstmals eine eigene Pensionsordnung erlassen (LGBl. 19/1967). Der Beamte (die Beamtin) hatte Anspruch, auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt zu werden, wenn das 60. Lebensjahr vollendet wurde bzw. Dienstunfähigkeit eingetreten war; von Amts wegen können Beamte (Beamtinnen) bei Vollendung des 65. Lebensjahrs in den Ruhestand versetzt werden. Dies kann jedoch in besonderen Ausnahmefällen auch bis zur Vollendung des 70. Lebensjahrs aufgeschoben werden. Die Bestimmungen hinsichtlich der hinterbliebenen Witwe wurden hinsichtlich verstorbener Beamtinnen auf hinterbliebene Witwer ausgedehnt.

Die aktuell gültige Pensionsordnung 1995 (LGBl. 67/1995) sieht dazu vor, dass mit Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittalters (65. Lebensjahr), unabhängig von den ruhegenussfähigen Dienstzeiten keine Altersabschläge mehr verrechnet werden. Ab dem Erreichen des so genannten Mindestpensionsalters (mindestens 540 ruhegenussfähige Monate) beginnt ein "Bonus-/Malus-System" zu laufen. Mit jedem Monat, den man über das Mindestpensionsalter hinaus im Dienst verbringt, bekommt man einen Bonus von 0,28 %. Damit heben sich die Abschläge vor dem gesetzlichen Pensionsalter (pro Monat 0,28 %) und der Bonus ab dem Mindestpensionsalter zwischen Mindest- und Regelpensionsalter auf, und man kann zu diesem Zeitpunkt abschlagsfrei in den Ruhestand treten.

Literatur

  • Die Verwaltung der Stadt Wien. Hg. vom Magistrat der Stadt Wien. Wien: Magistrat der Stadt Wien 1945 ff.

Weblinks