Passwesen (städtisches). Das ab der Mitte des 15. Jahrhunderts verschärfte Vorgehen gegen Landstreicher und Bettler bildete eine der Grundlagen für die Entwicklung des Passwesens. Der Reisende musste an einer glaubwürdigen Legitimation interessiert sein; diese war vielfältig und reichte von Reise- und Handelspässen, Militärurlaubsscheinen, Kundschaften (für wandernde Handwerker) und Hausierscheinen bis zu Gesundheitspässen in Zeiten von Seuchen. Die Pässe sollten Name, Stand, Reiseziel und Reisedauer enthalten und wurden von der zuständigen Patrimonialherrschaft, der Stadtverwaltung oder der Militärbehörde ausgestellt. Seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts nahm der Zwang zur Vorlage eines Passes zu; vor allem in Kriegszeiten sollten regierungsfeindliche Reisen (Einschleusen von Spionen etc.) unterbunden werden. Nach den Napoleonischen Kriegen blieben die strengen Kontrollen aufrecht. Eine Besonderheit war der Linienpassierschein, der vor allem im Vormärz beim Verlassen des innerhalb des Linienwalls gelegenen Gebiets vorzuweisen war. Ein 1857 neu eingeführtes Passsystem wurde durch Einzelverordnungen ständig verändert. Erst als Österreich 1859 der Dresdner Konvention von 1850 beitrat, kam es zu Erleichterungen. An die Stelle der Einzelreiseerlaubnis trat ein für ein Jahr gültiger Generalpass, der zu jeder Reise innerhalb der Vertragsstaaten berechtigte. Ausnahmen bestanden für den Grenzverkehr und Badeverkehr, wo ein Zertifikat des Vorstands der betreffenden politische Bezirksbehörde beziehungsweise der landesfürstlichen Polizeibehörde ausreichte. Passzwang bestand weiterhin für Russland und Frankreich; für die Türkei war darüber hinaus ein Visum erforderlich. In Österreich benötigte der Staatsangehörige bis 1879 auch für Reisen im Inland zumindest eine Legitimationskarte, bei Auslandsreisen konnte der Pass (die Passkarte) bei bestimmten Ländern für die Dauer bis zu drei Jahren durch Dienstboten- und Arbeitsbücher ersetzt werden.
Am 10. Mai 1867 wurden die passpolizeilichen Vorschriften zusammengefasst (RGBl. 32/1867). Für die Ausstellung der Legitimationskarten und Pässe von im Amtsbezirk der Behörde wohnenden Personen waren jeweils die politisch unterste Behörde (Magistrat, Konskriptionsamt, Bezirkshauptmannschaften, ab 1892 Magistratisches Bezirksamt) oder die landesfürstliche Polizeibehörde zuständig, ebenso waren das Ministerium des kaiserlichen Hauses und das Außenministerium dazu berechtigt. Dem Chef der politischen Landesstelle (Niederösterreichische Statthalterei) war bei unbedenklichen Personen gestattet, Reisepässe für Ausländer auszustellen, jedoch musste die vorgesetzte Stelle davon in Kenntnis gesetzt werden. Seit der Verfassung 1920 fällt das Passwesen in den Kompetenzbereich des Bundes. – Im Wiener Stadt und Landesarchiv haben sich im Bestand des Konskriptionsamts Wanderbewilligungen (1831-1845), Passprotokolle (1792-890), Arbeitsbuch-Protokolle (1860-1919) sowie (von den Magistratischen Bezirksämtern geführte) Heimatschein- und Passprotokolle (1891-1918) erhalten (die sich im Archivbestand der heutigen MA 61, die seinerzeit für die Ausstellung des Heimatscheins zuständig war, bis 1934 fortsetzen).