Das Abfahrtsgeld (Abfahrtgeld) war eine Steuer. Bezogen auf die Stadt Wien, wurden Vermögenswerte besteuert, die (vereinfacht gesagt) aus dem hoheitlichen Wirkungsbereich der Stadt Wien (des Stadtrates als Obrigkeit) zu einer anderen Obrigkeit abflossen. Das musste nicht mit einem Ortswechsel verbunden sein, weil es in Wien mehrere solche Obrigkeiten nebeneinander gab. Die Steuer betrug 5 Prozent, von dem aber, was in das Ausland gebracht wurde, 10 Prozent.
Erstmals erwähnt wird das Abfahrtsgeld im Codex Austriacus, in dem es in einem Dekret vom 5. Juni 1660 beruhend auf einer kaiserlichen Entschließung zur Stadt Wien unter anderem heißt, die Stadt Wien dürfe Abfahrtgeld von bgl. Mitteln, welche auf Leute kommen, die nicht der Jurisdiktion des Stadtrates unterworfen sind, sondern zu anderen Instanzen gehören, wie am Land gebräuchlich, 3 Kreuzer (x) pro Gulden (fl.) vorschreiben beziehungsweise einheben (also 5 Prozent).
Weiters wird im CA auf den "Tractatus de iuribus incorporalibus, 4. Titel, § 5" verwiesen, eine wichtige und umfangreiche Norm vom 13. März 1679, die viel Bereiche regelt. So handelt der 4. Titel "Von der Grund-Obrigkeit", und dessen § 5 (die Numerierung beginnt in jedem Titel neu) "Von dem Pfund-Geld, Sterb-Recht und Abfahrt". Am Ende des Pragraphen ist das Abfahrtgeld geregelt: Von jedem Gulden sollten 3 Kreuzer, von dem aber, was außer Landes geführt wird, 6 Kreuzer pro Gulden, also 5 beziehungsweise 10 Prozent eingehoben werden.
Quellen
- Dekret vom 5. Juni 1660. In: Codex Austriacus, 1. Band (1704), S. 2
- Tractatus de iuribus incorporalibus, 4. Titel, § 5. In: Codex Austriacus, 1. Band (1704), S. 581 ff., hier S. 590; wiedergegeben in: Wilhelm Beinhauer: Sammlung der bis zum Jahre 1800 erschienenen Patente und Verordnungen der Hofstellen, der k.k. n.ö. Regierung und des k.k. n.ö. Appellationsgerichtes. Wien: Ullrich 1843, Band 1, S. 31 ff.
- Patent vom 4. Juli 1753. In: Codex Austriacus, 5. Band (1777), S. 776 ff.; wiedergegeben in: Wilhelm Beinhauer: Sammlung der bis zum Jahre 1800 erschienenen Patente und Verordnungen der Hofstellen, der k.k. n.ö. Regierung und des k.k. n.ö. Appellationsgerichtes. Wien: Ullrich 1843, Band 3, S. 51 ff.
- Hofentschließung vom 1. August 1783. In: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze (...), 7. Abteilung, 4. Band (1785), S. 103
- Patent vom 1. August 1783. In: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze (...), 7. Abteilung, 4. Band (1785), S. 103 ff.
- Patent vom 14. März 1785. In: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze (...), 7. Abteilung, 9. Band (1787), S. 399 ff.
- Johann Ludwig Ehrenreich Graf v. Barth-Barthenheim: Das Ganze der österreichischen politischen Administration mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter des Enns, 1. Band (1838), S. 554 ff. (§§ 236 ff.)