Abschaffung der Tortur
Schon unter Maria Theresia gab es Bestrebungen die Tortur, auch Folter bezeichnet, abzuschaffen. Hierzu wurde von ihr im Jahre 1768 das Constitutio Criminalis Theresiana erlassen, was ein einheitliches Straf- und Prozessrecht in Österreich und Böhmen darstellen sollte. Neben der Regelung der Bestrafung sollte es auch zu einer beschränkten Foltermöglichkeit führen. Dieses Werk kann maßgeblich als Anstoß der Diskussionen zum Thema der Abschaffung der Tortur gesehen werden, die großteils mit den beiden Wissenschaftlern Ferdinand Joseph Leber und Joseph von Sonnenfels auf der medizinischen Seite eingeleitet und mit den Kriminalisten geführt wurden. Die Auslegung des §13 Art. 38 erschien widersprüchlich, welches in einem Fall des Herren Lebers beispielshaft berichtet wurde. Als "Intercalar Tortur" wurde vorgesehen, dass die Tortur bei Verurteilten nach ärztlicher Begutachtung der ersten Prozedur "noch zweimal hintereinander zu wiederholen sei",[1] laut dem theresianischen Gesetzeswerk. Diese Formulierung basiert auf einem Widerspruch, wobei eine Kurierung vorgesehn schien, aber gleichzeitig ein Fortgang des Prozederes ausgedrückt wurde. Dies hatte schlussendlich zwei unterschiedliche Auffassungen zur Folge, wobei auf der medizinischen Seite für die Abschaffung der Tortur und auf der kriminalogischen Seite für die Beibehaltung der Praxis plädiert wurde. Zuletzt führte diese Debatte zu einem persönlichen, hoheitlichen Antrag an Maria Theresia, wobei daraufhin über 40 Meinungsäußerungen zur "Peinlichen Frage" innerhalb der Gerichtsbehörden der deutschen Erblande mit Banat und Galizien zusammengetragen wurden. Mitunter spielte der Folterarzt Ferdinand Joseph Leber eine maßgebliche Rolle, der für Maria Theresia all seine medizinischen Protokollierungen zu seinen Folterprozeduren sammelte und auswertete. Die Entscheidung der Abänderung des Gesetzeswerkes hinsichtlich der Abschaffung der Tortur kann auf das Jahr 1773 festgelegt werden. Angedacht wurde hierbei auch schon die Idee der Einschränkung der Todesstrafe - nur mehr in schweren Delikten anzuwenden. Die Alternative einer angemessenen Strafe in Folge einer Absitzung der Straftat in dazu errichteten Häusern mit einer dementsprechend, ausgewählten Arbeit zur Abarbeitung der Strafe im öffentlichen Dienst.
Siehe auch:
Quelle
- WStLA, Dokumente und Unterlagen zu Personen und Familien, A1 - Akten: 1.11 - Dr. von Leber und Dr. von Sonnenfels.
Einzelnachweise
- ↑ WStLA, Dokumente und Unterlagen zu Personen und Familien, A1 - Akten: 1.11 - Dr. von Leber und Dr. von Sonnenfels.