Ankündigungsabgabe
Ankündigungsabgabe. Abgabe von öffentlichen Ankündigungen (Plakatabgabe), beschlossen mit Gesetz von 2. Dezember 1921 (Landesgesetzblatt Nummer 142), parallel zu der am selben Tag eingeführten Anzeigenabgabe. Die Ankündigungsabgabe betrug anfangs 30 Prozent des Entgelts für die Ankündigung, wurde jedoch mit der Novelle von 20. Dezember 1929 (Landesgesetzblatt Nummer 5/1930) bei gleichzeitiger Einbeziehung des gesprochenen Worts auf 20 Prozent herabgesetzt. Die Einnahmen waren relativ gering und überschritten nur ein einziges Mal knapp die Millionengrenze (1929). Die neueste Novelle (Gemeinderat-Beschluss von 26. April 1985) beruht auf der Wiederverlautbarung des Gesetzes von 23. Jänner 1948 (Landesgesetzblatt Nummer 19/1983), das eine Abgabe von zehn Prozent des Entgelts für die Ankündigung vorsieht.
Literatur
- Felix Czeike: Wirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinde Wien in der ersten Republik (1919 - 1934). Band 1. Wien: Verlag für Jugend und Volk 1958 (Wiener Schriften, 6), S. 93 f.