Feilbietungsabgabe
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Daten zum Eintrag
Feilbietungsabgabe. Abgabe auf freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen, beschlossen mit Gesetz vom 15. Juli 1921, Höhe sieben Prozent vom Erlös (ausgenommen Zwangsversteigerungen). 1927 konnte die Abgabe im Ermessensbereich auf fünf Prozent herabgesetzt werden, 1931 erfolgte eine generelle Ermäßigung auf drei Prozent. Am 1. August 1941 wurde die Feilbietungsabgabe aufgehoben.
Literatur
- Felix Czeike: Wirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinde Wien in der ersten Republik (1919-1934). Teil 1l. Wien: Verl. f. Jugend u. Volk 1956 (Wiener Schriften, 6), S. 96 f.
- Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien, 32. Stück, Verordnung 120/1941, S. 223