Hauspersonalabgabe
Hauspersonalabgabe, von der sozialdemokratischen Gemeindeverwaltung am 4. August 1920 (Niederösterreichisches Landesgesetz- und Verordnungsblatt Nummer 725) eingeführte, progressiv gestaffelte Abgabe, die ab der zweiten im Haushalt beschäftigten Person zu entrichten war, gleichgültig, ob es sich um körperliche oder geistige Arbeit handelte und ob die Entlohnung in Natural- oder Geldbezügen erfolgte; männliches Personal war mit dem doppelten Steuersatz belegt und stets an oberster Stelle anzuschließen. Ab 10. Oktober 1924 wurden auch Vereinigungen, die gesellschaftlichen Zwecken ihrer Mitglieder dienten (Klubs), einbezogen. 1927 erfolgte eine Wiederverlautbarung unter der Bezeichnung „Hauspersonalabgabegesetz" (Landesgesetzblatt für Wien Nummer 43/1927). Die Zahl der Abgabepflicht betrug 1923 7.312, 1927 6.820 und 1931 5.247 Schiling. Die Erträgnisse stiegen von 444.821 Schilling (1923) auf 2,826.190 Schilling (1926) und fielen in den nächsten Jahren bis auf 866.142 Schilling (1933) ab. Die Hauspersonalabgabe wurde von der christlichsozialen Gemeinderats-Fraktion heftig bekämpft; sie wurde 1934 aufgelassen.
Literatur
- Wiener Schriften. Hg. vom Amt für Kultur, Schulverwaltung der Stadt Wien. Wien [u.a.]: Jugend & Volk 1955-1981, S. 78 ff.