Heimfallsrecht
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Daten zum Eintrag
Heimfallsrecht, Ausdruck aus dem Lehensrecht. Unter Heimfallsrecht verstand man, dass ein Lehen (Grundstück, Territorium samt damit verbundenen Rechten) nach dem Tod des Belehnten an den Lehensherrn zurückfiel und neu verliehen wurde. Als die Lehen allmählich erblich wurden und die Belehnung des Erben zur Formsache wurde, galt das Heimfallsrecht nur mehr bei erbenlosem Tod oder bei strafrechtlicher Verurteilung des Belehnten. Das Heimfallsrecht galt auch im Rahmen der städtischen Grundherrschaften.