Parken
Das Parken von privaten Fahrzeugen ist auf öffentlichem Grund grundsätzlich gestattet, sofern das Fahrzeug ordnungsgemäße polizeiliche Kennzeichen besitzt, das Parken an der betreffenden Stelle nicht ausdrücklich verboten ist und alle einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung von 1960 beachtet werden. Ab 1. Jänner 1959 wurde erstmals ein generelles Parkverbot in Schienenstraßen in den Wintermonaten (Erleichterung der Schneeräumung) und von 5 bis 20 Uhr in den Sommermonaten ausgesprochen. Am 16. März 1959 wurden die ersten Kurzparkzonen eingerichtet (maximale Parkdauer 1,5 Stunden); sie sind seit 14. April 1975 (Parkometergesetz vom 5. Juli 1974, LGB1. 47/1974; Einführung des Zeitkartenparkometersystems am 21. Jänner 1975, LGB1. 5/1975) für mehrspurige Fahrzeuge gebührenpflichtig (Verordnung vom 28. Februar 1975, 12. Dezember 1980 und 28. Februar 1986).
Gleichzeitig wurde zur Bekämpfung der Parkraumnot am 2. November 1974 (Wiener Garagengesetz vom 1. März 1975, LGB1. 7/1975) verfügt, wonach in Neubauten Pflichtstellplätze errichtet werden müssen. Zur Überwachung der Kurzparkzonen wurden von der Polizeidirektion ab 1967 Politessen aufgenommen, am 1. Juli 1989 wurde die Überwachung der Gemeinde Wien übertragen, seit 5. September 1994 (LGB1. 40/1994) fällt die Überwachung des ruhenden Verkehrs samt der Ausübung des Verwaltungsstrafrechts (§§ 99 und 100 der Straßenverkehrsordnung) in den Bereich der Gemeinde Wien. Am 1. Juli 1993 wurde der gesamte erste Bezirk zur Kurzparkzone erklärt, am 1. August 1995 folgten die Bezirke sechs bis neun. In den Folgejahren wurde das Kurzparkzonen-Modell auf weite Teile Wiens ausgedehnt.