Pferdeabgabe

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Pferdeabgabe, eingehoben aufgrund der Landesgesetze vom 29. April 1920 und 20. Dezember 1923 von jedem Pferd, das als Wagenpferd oder Reitpferd ausschließlich oder vorwiegend zur Personenbeförderung verwendet wurde (jährlich 250 Schilling); Lohnfuhrwerker zahlten pro Lizenz (maximal je zwei Pferde) 40 Schilling. Die Zahl der Abgabepflicht betrug 1925 nur 162 beziehungsweise 23, 1928 207 beziehungsweise 20 und 1931 166 beziehungsweise 18; entsprechend gering waren die Einnahmen (Höchststand 1928: Schilling 65.288). Die von den Christlichsozialen stark angegriffene Steuer wurde im Ständestaat aufgelassen.

Literatur

  • Felix Czeike: Wirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinde Wien in der ersten Republik (1919 - 1934). Band 1. Wien: Verlag für Jugend und Volk 1956 (Wiener Schriften, 6), S. 82