Schienenparkverbot
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Daten zum Eintrag
generelles Verbot, zu bestimmten Jahreszeiten (wegen der Schneeräumung beziehungsweise Straßenreinigung), oder beschildertes Verbot, zu bestimmten Tageszeiten (während des Berufsverkehrs in der Früh und in den späten Nachmittagsstunden) in Straßen mit Straßenbahnschienen Kraftfahrzeuge zu parken. Die generelle Verordnung trat am 15. Dezember 1960 in Kraft (Beschluss der Landesregierung von 5. April 1960) und galt damals in den Wintermonaten von 0 bis 24 Uhr, in den Sommermonaten von 20 bis 5 Uhr.