Schulaufsicht
Bis zum Erlaß des Reichsvolksschulgesetzes von 1869 hatte die Schulaufsicht der Pflichtschulen das Fürsterzbischöfliche Konsistorium über. Lehrer mussten der katholischen Konfession angehören, Lehrerinnen zudem ledig und ehelich geboren sein. Die Aufsicht über die höheren Schulen oblag dem Ministerium für Kultus und Unterricht (mit Ausnahme der Ordensgymnasien). Mit dem Reichsvolksschulgesetz gelangte die Schulaufsicht der Pflichtschulen in die Kompetenz der Gemeinde Wien.
In der Zweiten Republik regelte das Bundes-Schulgesetz vom 25. Juli 1962 die Schulaufsicht. Für allgemeinbildende Pflichtschulen (Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Lehrgänge) ist der Bezirksschulrat die erste Instanz, der Landesschulrat die zweite Instanz. Für berufsbildende Pflichtschulen, berufsbildende mittlere, berufsbildende höhere und allgemeinbildende höhere Schulen ist der Landesschulrat die erste Instanz, das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die zweite Instanz. Der Bezirksschulrat ist für das Gebiet des politischen Bezirks, der Landesschulrat für das Gebiet des Bundeslands zuständig. In Wien kommt dem Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksschulrats zu.
Literatur
- Leo Kövesi / Friedrich Jellouschek [Hg.]: Die Schulgesetze des Bundes. Wien: Österr. Bundesverl. / Wien: Verl. f. Jugend u. Volk 1963