Toleranzpatent
Das Toleranzpatent wurde von Kaiser Joseph II. am 13. Oktober 1781 für die Anhänger der Augsburger und Helvetischen Konfession sowie die nicht unierten (orthodoxen) Griechen erlassen („Akatholiken"). Die Rechte öffentlicher Religionsausübung und des Kirchenbaus blieben grundsätzlich der katholischen Religion vorbehalten, doch durften Akatholiken zu gottesdienstlichen Versammlungen von Glaubensgenossen dort, wo wenigstens 100 Familien im Umkreis lebten, auf eigene Kosten ein Bethaus und eine Schule errichten; als Umkreis wurde eine Wegstrecke von mehreren Stunden bezeichnet. Pastoren bedurften der landesfürstlichen Bestätigung; der katholische Pfarrer hatte (ohne Rücksicht auf die Mitwirkung) den Anspruch auf Stolgebühren (bei Trauung und Begräbnis) und die Matrikenkompetenz (Tauf-, Ehe-, Sterberegister). Kinder aus Mischehen waren katholisch zu erziehen. Mit von der Landesstelle (seit 1848 der lokalen Verwaltungsbehörde) erteiltem Dispens konnten Akatholiken zu Liegenschaftserwerb, Bürgerrecht, Meisterrecht, akademischen Würden und öffentlichen Ämtern zugelassen werden. Durch die Pillersdorfsche Verfassung (1848) verlor die katholische Kirche ihre dominante Stellung, 1849 erhielten die evangelischen Pastoren das Matrikenführungsrecht (bei gleichzeitiger Aufhebung der Stolgebührenleistungspflicht an die katholischen Pfarrer). Die Bestimmungen des Toleranzpatents blieben bis 1861 (Protestantenpatent) in Kraft.
Literatur
- Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 4, S. 274 f.