Toleranzpatent

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Gedenkblatt auf das Toleranzpatent Kaiser Josephs II., 1781
Daten zum Eintrag
Datum vonDatum (oder Jahr) von 13. Oktober 1781
Datum bisDatum (oder Jahr) bis
Siehe auchVerweist auf andere Objekte im Wiki  Patent, Quellen zu Wien
RessourceUrsprüngliche Ressource  Felix Czeike: Historisches Lexikon Wien
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Letzte Änderung am 12.04.2024 durch WIEN1.lanm08swa
BildnameName des Bildes Gedenkblatt Toleranzpatent.jpg
BildunterschriftInformation, die unterhalb des Bildes angezeigt werden soll Gedenkblatt auf das Toleranzpatent Kaiser Josephs II., 1781

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Das Toleranzpatent wurde von Kaiser Joseph II. am 13. Oktober 1781 für die Anhänger der Augsburger und Helvetischen Konfession sowie die nicht unierten (orthodoxen) Griechen erlassen („Akatholiken"). Die Rechte öffentlicher Religionsausübung und des Kirchenbaus blieben grundsätzlich der katholischen Religion vorbehalten, doch durften Akatholiken zu gottesdienstlichen Versammlungen von Glaubensgenossen dort, wo wenigstens 100 Familien im Umkreis lebten, auf eigene Kosten ein Bethaus und eine Schule errichten; als Umkreis wurde eine Wegstrecke von mehreren Stunden bezeichnet. Pastoren bedurften der landesfürstlichen Bestätigung; der katholische Pfarrer hatte (ohne Rücksicht auf die Mitwirkung) den Anspruch auf Stolgebühren (bei Trauung und Begräbnis) und die Matrikenkompetenz (Tauf-, Ehe-, Sterberegister). Kinder aus Mischehen waren katholisch zu erziehen. Mit von der Landesstelle (seit 1848 der lokalen Verwaltungsbehörde) erteiltem Dispens konnten Akatholiken zu Liegenschaftserwerb, Bürgerrecht, Meisterrecht, akademischen Würden und öffentlichen Ämtern zugelassen werden. Durch die Pillersdorfsche Verfassung (1848) verlor die katholische Kirche ihre dominante Stellung, 1849 erhielten die evangelischen Pastoren das Matrikenführungsrecht (bei gleichzeitiger Aufhebung der Stolgebührenleistungspflicht an die katholischen Pfarrer). Die Bestimmungen des Toleranzpatents blieben bis 1861 (Protestantenpatent) in Kraft.

Literatur

  • Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 4, S. 274 f.