Vereinsgesetz

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Letzte Änderung am 22.07.2024 durch WIEN1.lanm08tau

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Das Staatsgrundgesetz 1867 legte in Artikel zwölf das Recht aller Menschen fest, Vereine zu bilden. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde 1951 ein entsprechendes Vereinsgesetz beschlossen (außerdem Fixierung in Artikel elf der Menschenrechtskonvention). Man unterschied zwischen gemeinnützigen und auf Gewinn ausgerichteten Vereinen. Vereine waren durch Vorlage der Statuten bei der Sicherheitsbehörde anzumelden. Die Genehmigung erfolgte durch "Nichtuntersagung", die Aufnahme der Tätigkeit durch Konstituierung.

Mit dem Vereinsgesetz 2002 kam es zu einer Reihe von Änderungen im Vereinswesen. Vereine mussten nun "nicht auf Gewinn gerichtet" sein. Die mittlerweile paternalistisch anmutende Phrase der "Nicht-Untersagung" wurde durch eine "Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit" ersetzt.

Alle Vereine werden im Zentralen Vereinsregister (ZVR) beim Bundesministerium für Inneres geführt. Hier können Daten eines eindeutig bestimmbaren Vereins, für den keine Auskunftssperre besteht, einsehen, etwa die gemeldeten Mitglieder des Vorstands und den Vereinssitz. Eine Auskunftssperre kann nur unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden.

Quelle