Verwandter

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Letzte Änderung am 6.12.2017 durch DYN.michael hoefel

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Der Begriff "Verwandter" bezeichnet ein Mitglied, einen Angehöriger oder Beisitzer einer Institution oder Verwaltungsbehörde und kommt in aller Regel nur als Grundwort in Komposita vor, die nähere Auskunft über die jeweilige Behörde oder Institution geben (Gerichtsverwandter, Kammerverwandter, Ratsverwandter und andere). Unter Kanzleiverwandte beispielsweise sind die Bediensteten einer Kanzlei zu verstehen.


Literatur

  • Jakob Ebner: Wörterbuch historischer Berufsbezeichnungen. Berlin / Boston: de Gruyter 2015, S. 786
  • Gerlinde Sanford: Wörterbuch von Berufsbezeichnungen aus dem siebzehnten Jahrhundert. Gesammelt aus den Wiener Totenprotokollen der Jahre 1648-1668 und einigen weiteren Quellen. Bern / Frankfurt am Main: Lang 1975 (Europäische Hochschulschriften. Reihe 1: Deutsche Sprache und Literatur, 136), S. 146 f.