Arrondierung und Integration
Arrondierung
Grundherren waren in der Regel bemüht, aus einzelnen, voneinander isolierten Besitzungen, einen einheitlichen grundobrigkeitlichen Rayon zu schaffen. Dieser stand oft unter Aufsicht und Verwaltung herrschaftlicher Beamter, Amtmänner oder Grundrichter. Letztere unterschieden sich von den durch die Gemeinden gewählten Grund- bzw. Ortsrichtern, da sie von der Herrschaft eingesetzt wurden. Eine Arrondierung wurde lediglich bei allzu weit verstreuten Gütern verunmöglicht. Hintergrund von Arrondierungs-Bemühen waren wesentlich Interessen zur wirtschaftlichen und administrativen Straffung und der Erlangung höherer Effizienz. Dies hatte im Wiener Raum neben Fragen der ökonomischen Entwicklung auch für die Schaffung weitgehend einheitlicher Bezirke der Gerichtshoheit und der Verwaltung Bedeutung. Bemühen, insbesondere des Magistrats, selbiges zu erreichen, begleiteten die Entwicklung der Wiener Grundherrschaft vom Beginn des 18. Jahrhunderts bis zu ihrer Auflösung 1848.
Integration
Parallel zur (horizontalen) Arrondierung verlief das Bemühen der (vertikalen) Integration, das heißt, dass Grundherren versuchten, neben Besitzerweiterung und -abrundung auch die mit den Gütern verbundenen Rechte zu erlangen, was eine wichtige Voraussetzung für das Funktionieren und die Effizienz der Grundherrschaft darstellte. Dies konnte etwa durch den Ankauf von Grundbüchern und Herrschaftsrechten erfolgen, ein Vorgehen, das unter anderem der Magistrat in großem Stil betrieb. Aufgrund des vereinheitlichenden und straffenden Charakters von Arrondierung und Integration lag dem aufgeklärten, absolutistischen Staat des 18. Jahrhunderts besonders an ihrer Beförderung.
Literatur
- Walter Sauer: Grund-Herrschaft in Wien 1700-1848. Wien: Jugend und Volk 1993 (Kommentare zum Historischen Atlas von Wien, 5)