Bodenwertabgabe

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Bodenwertabgabe (Erste Republik). Sie wurde mit Gesetz vom 18. Dezember 1919 (Niederösterreichisches Landesgesetzblatt Nummer 11/1920) von unverbautem Grund eingehoben. Die Besteuerung unverbauter Grundflächen war auch mit der Zielrichtung verbunden, die Besitzer solcher Grundstücke zum Verkauf zu motivieren; die Gemeinde Wien benötigte für den Sozialen Wohnhausbau (Wohnbauprogramme) große Grundflächen, deren Erwerb sie sich als Nebenprodukt der Bodenwertabgabe erhoffte (Bodenpolitik). Mit Einführung der Wohnbausteuer (1. Februar 1923) und der Abtretung der Grundsteuer durch den Bund (ab 1923) kam es zur Aufhebung der Bodenwertabgabe (19. Jänner 1923). Für verbaute Flächen (Liegenschaften) wurde am 25. Juni 1929 eine eigene Bodenwertabgabe beschlossen (Landesgesetzblatt Nummer 29), für unverbaute Grundstücke wurde die Bodenwertabgabe am 11. Oktober 1929 (Landesgesetzblatt Nummer 39) neuerlich eingeführt, als die Gemeinden vom Bund verpflichtet wurden, ab 1. Jänner 1930 Beiträge für den Kleinrentnerfonds abzuführen. Hugo Breitner hielt die Bodenwertabgabe zwar prinzipiell in einer Zeit gebundener Wohnungswirtschaft und gehemmter Entwicklung nicht für sinnvoll, konnte aber auf die Einnahmen aus ihr nicht verzichten.

Literatur

  • Felix Czeike: Wirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinde Wien in der ersten Republik (1919 - 1934). Band 1. Wien: Verlag für Jugend und Volk (Wiener Schriften, 6), S. 102 ff.