Dompropst

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Dompropst. Als Propst (von lateinisch praepositus, Vorgesetzter) wird in der Regel der Vorsteher eines Kapitels (Korporation von Weltgeistlichen) entweder unabhängig (Kollegiatkapitel) oder in Verbindung mit einer Bischofskirche (Domkapitel) oder einem bestimmten Orden gehörenden Klosters (beispielsweise Augustiner-Chorherren) bezeichnet. Außerdem gab es in der Feudalzeit (bis 1848) sogenannte Lehenspröpste, das sind Funktionäre, die im Namen eines Hochstifts (Gesamtheit der weltlichen Besitzungen eines Bistums) dessen Lehensgüter in einem bestimmten Sprengel verwalteten. In Wien wurde der Freisinger Hof deshalb auch als Dompropsthof bezeichnet, weil er dem Dompropst von Freising im Namen des dortigen Bischofs unterstand. Bei St. Stephan in Wien wurde 1365 ein Kollegiatkapitel unter Leitung eines Propstes eingerichtet; seit der Errichtung eines Bistums in Wien (Bewilligung 1469, Realisierung 1480) und der Erhebungvon St. Stephan zur Bischofskirche heißt das Kapitel Domkapitel, sein Vorsteher Dompropst; beide sind dem Bischof (seit 1723 Erzbischof) nachgeordnet, jedoch rechtlich und vermögensmäßig unabhängig. Die Pfarre St. Stephan mit ihren Gütern war 1365 dem Propst übergeben worden, 1480 ging sie an den Bischof über (der Propst wurde mit anderen Gütern entschädigt).

Literatur

  • Alfred Kostelecky: Die Rechtsbeziehungen zwischen den Seelsorgern und dem Kapitel am Wiener Dom. Eine rechtsgeschichtliche Untersuchung. Wien: Herder 1963 (Wiener Beiträge zur Theologie, 1)
  • Viktor Flieder: Stephansdom und Wiener Bistumsgründung. Eine diözesan- und rechtsgeschichtliche Untersuchung. Wien: Wiener Dom-Verlag 1968 (Veröffentlichungen des Kirchenhistorischen Instituts der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien, 6)