Edikt
Edikte (lat. ēdictum, Aussage, öffentliche Bekanntmachung, Verordnung) bezeichnen im allgemeinen landesherrliche Ausschreiben oder obrigkeitliche Bekanntmachungen.[1] Bereits im antiken Rom wurde der Begriff "edictum" für verbindliche obrigkeitliche sowie öffentliche Bekanntmachungen des Magistrats oder des Kaisers verwendet. Über die Zeit verlor der Begriff an Bedeutung und wurde mehrdeutig: unter den Merowingern meinten Edikte königliche Satzungen, im (Spät-)Mittelalter dann, trat "Edikt" synonym zu "Gesetz" auf. Mit der Rezeption römischen Rechts im 17. Jahrhundert trat der Begriff neuerlich auf, wobei sich im deutschsprachigen Raum, vor allem im heutigen Deutschland und Österreich, unterschiedliche Bedeutungen etablierten.
In Österreich verstand man unter Edikt im allgemeinen eine obrigkeitliche Anordnung, jedoch in ihrer feierlichsten Form. Ursprünglich bezeichnete Edikt wohl alle Formen öffentlicher Anordnungen, ehe der Begriff für öffentlich bekanntgegebene – durch Anschlag oder auch Annocierung – herrscherliche Verlautbarung verwendet wurde, die sich an einzelne Personen oder Personenkreise richtete. Es handelte sich dabei mehr um eine Handlung der Gerichtsbarkeit als der Gesetzgebung. [2] Edikte sind im Wir-Stil verfasst und sind vom Landesfürsten ausgehend ein Schriftstück der Überordnung. [3]
In Deutschland fungierte der Begriff anstelle des Terminus Patent und meint gedruckte, ausgehangene und teilweise mehrsprachige feierliche Kanzleischreiben, mit welchen die durch den Monarchen verkündeten Gesetze den Untertanen kommuniziert wurden. Organisatorische Edikte bezeichneten Gesetze, welche direkt auf grundgesetzlichen Inhalten aufbauten, wie Pass- oder Wahlgesetze.[4]
Im 19. Jahrhundert verschwand der Begriff zunehmend aus dem Sprachgebrauch der Verwaltung.
Quellen
- Wiener Stadt- und Landesarchiv, Sammlungen, Patente
Literatur
- Michael Hochedlinger: Aktenkunde. Urkunden- und Aktenlehre der Neuzeit. Wien / München: Böhlau / Oldenbourg 2009 (Historische Hilfswissenschaften)
- Joseph von Sonnenfels: Über den Geschäftsstyl. Die ersten Grundlinien für angehende österreichische Kanzleybeamte zum Gebrauche der öffentlichen Vorlesungen nebst einem Anhange von Registraturen. Wien: Heubner 1820
- Heinrich Otto Meisner: Archivalienkunde vom 16. Jahrhundert bis 1918. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 1969
Einzelnachweise
- ↑ „Edikt“, bereitgestellt durch das Digitale Wörterbuch der deutschen Sprache [Stand: 11.04.2024]
- ↑ Joseph von Sonnenfels: Über den Geschäftsstyl. Die ersten Grundlinien für angehende österreichische Kanzleybeamte zum Gebrauche der öffentlichen Vorlesungen nebst einem Anhange von Registraturen. Wien: Heubner 1820, S. 246
- ↑ Michael Hochedlinger: Aktenkunde. Urkunden- und Aktenlehre der Neuzeit. Wien / München: Böhlau / Oldenbourg 2009 (Historische Hilfswissenschaften), S. 177-178
- ↑ Heinrich Otto Meisner: Archivalienkunde vom 16. Jahrhundert bis 1918. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 1969, S. 300