Generalvormundschaft
Generalvormundschaft. 1922 wurde die Berufsvormundschaft von der Generalvormundschaft abgelöst; damit wurde die Vormundschaft einem Organ der öffentlichen Verwaltung übertragen, die Person des Berufsvormunds wurde durch das Amt ersetzt. Über alle unehelichen Kinder wurde nun die Vormundschaft vom zuständigen Bezirksjugendamt geführt; sie setzte automatisch mit der Geburt des Kindes ein und war nicht auf die beiden ersten Lebensjahre beschränkt. 1934 wurde der erweiterte Wirkungskreis der Generalvormundschaft eingeführt; die Jugendämter konnten ohne gerichtliche Genehmigung Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und wegen der Unterhaltszahlungen einbringen.
1940 wurden die Bestimmungen über die Generalvormundschaft durch die Verordnung über die Jugendwohlfahrt ersetzt, die erstmalig den Begriff der gesetzlichen Amtsvormundschaft brachte. Mit dem Jugendwohlfahrtsgesetz 1954 (samt späteren Novellierungen) wurde unter anderem die Möglichkeit geschaffen, das Jugendamt zum Kurator zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des (unehelichen und ehelichen) Kindes beziehungsweise die Mutter zum Vormund zu bestellen; mit Gesetz vom 1. Juli 1971 wurde der Mutter (eventuell auch dem Vater) grundsätzlich das Recht auf Bestellung zum Vormund eingeräumt. Das Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz (1. Juli 1989) bedeutete praktisch das Ende der gesetzlichen Amtsvormundschaft; die Obsorge für das uneheliche Kind kommt (mit geringen Ausnahmen) grundsätzlich der Mutter allein zu.