Kinder- und Jugendheim
Kinder- und Jugendheim. Der Begriff Kinder- und Jugendheim wird in der 1. Republik für "Kinderkrankenanstalt" (Kinderspital), "Kinderheilanstalt" und "Versorgungsanstalten für Kinder" verwendet. Die Heime befanden sich im Aufgabenbereich des Gesundheits- und Schulwesens.
1) Versorgungsanstalten für blinde Kinder im Rahmen der Blindenanstalt (16, Kirchstetterngasse 38; 17, Hernalser Hauptstraße 93).
2) Versorgungsanstalten für gehörlose, schwerhörige, sehschwache und stotternde Kinder gemeinsam mit Sonderschulen (städtische Taubstummenschule 19, Hofzeile 15; 4, Waltergasse 16; Heim 15, Zinckgasse 12-14) und Heilanstalten (Heilanstalt für Sprach- und Stimmkranke: 9, Mariannengasse 15).
3) Versorgungsanstalten für "geistig abnorme" (psychisch kranke), "krüppelhafte" (körperbehinderte) und "schwachsinnige" (geistig behinderte und lernschwache) Kinder, die teilweise gemeinsam mit [Sonderschule|Hilfsschulen]] oder Erziehungsanstalten (Schwadorf, Eggenburg, Wieselburg/Erlauf) geführt werden.
4) Versorgungsanstalten für verwahrloste und verlassene Kinder, die gemeinsam mit Waisenhäusern und Kinderasylen geführt werden, die ihrerseits mit Erziehungsanstalten verbunden sind.
5) Beschäftigungsanstalten, Tagesheimstätten, Zentralkinderheim, Kinderherbergen, Erziehungsanstalten, Heimstätten und so weiter, die seit 1928 unter dem Überbegriff Jugendheime geführt werden (Städtische Erziehungsheime; Heime für Kinder und Jugendliche).
6) Lehrlingsheime.
7) Studentenheime
9) Erholungsheime für Kinder (Wiener Jugendhilfswerk, Erholungsfürsorge).