Nahrungs- und Genussmittelabgabe

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Letzte Änderung am 20.01.2020 durch WIEN1.lanm09mer

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Nahrungs- und Genussmittelabgabe, geschaffen mit Gesetz vom 4. August 1920 (Niederösterreichisches Landesgesetzblatt Nummer 727) beziehungsweise vom 21. April 1922 (Landesgesetzblatt Nummer 82); die Abgabe war von Unternehmungen zu bezahlen, die Nahrungs- und Genussmittel verabreichten und sich durch höhere Preise, bessere Ausstattung der Räumlichkeiten, den gebotenen Komfort, den Besucherkreis oder die bevorzugte Lage von Unternehmungen gleicher Betriebsart unterschieden (sogenannten Luxusbetriebe). Daneben wurde eine Gruppe von Betrieben (Nachtlokale, Heurigen- und Buschenschenken und so weiter) fixiert, die auf alle Fälle der Abgabepflicht unterlagen. Die Einreihung der Betriebe konnte dauernd oder zeitweilig sein; höchstens ein Drittel von Unternehmungen derselben Branche durfte dauernd abgabepflichtig sein. Die ursprünglich mit maximal zehn Prozent fixierte Abgabe wurde am 21. April 1922 auf 15 % erhöht; in der Novelle vom 17. Juli 1925 wurde die Umschreibung „Luxusbetriebe" fallengelassen und der bisher starre Satz zum Höchstsatz erklärt; die Nahrungs- und Genussmittelabgabe wurde nach verschiedenen Gesichtspunkten abgestuft, wobei nur ein kleiner Teil der Betriebe den Höchstsatz von 15 % bezahlte. 1928 waren 26,9 % der 876 Zuckerbäcker, 25,4 % der 1.168 Kaffeehäuser und 17,7 % der 3.673 Gasthäuser abgabepflichtig. Zusammen mit der Lustbarkeitsabgabe kam es mit Gesetz vom 20. Dezember 1929 für die Jahre 1930 und 1931 auch zu einer Herabsetzung der Nahrungs- und Genussmittelabgabe um 20 %. Nach einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 22. Jänner 1930 trat jedoch mit 1. Jänner 1931 wieder die Gesetzesfassung nach der Novellierung vom 17. Juli 1925 in Kraft, wonach allerdings eine Reihe von Betrieben, die vom Magistrat nicht ausdrücklich als Luxusbetriebe für abgabepflichtig erklärt wurden, ausschieden (1930: 2.736 Betriebe, 1931 nur 2.371). Die Abgabe, die von der christlichsozialen Opposition stets bekämpft worden war, wurde 1934 aufgehoben. Sie hatte nach anfänglichen Einnahmen von 7,06 Millionen Schilling (1923) einen Höchststand von 17,09 Millionen Schilling erreicht (1929) und war danach bis 1933 kontinuierlich auf Einnahmen in Höhe von 4,66 Millionen Schilling abgesunken.

Literatur

  • Felix Czeike: Wirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinde Wien in der ersten Republik (1919 - 1934). Band 1. Wien: Verlag für Jugend und Volk 1956 (Wiener Schriften, 6), S. 66 ff.