Ortsobrigkeit

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Daten zum Begriff
Art des Begriffs Begriffsklärung
Andere BezeichnungAndere Bezeichnung für diesen Eintrag
Frühere Bezeichnung
Nachweisbar von
Nachweisbar bis 1848
Siehe auchVerweist auf andere Objekte im Wiki  Mittelalter, Frühe Neuzeit, Langes 19. Jahrhundert, Auflösung der Grundherrschaft (1848)
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Letzte Änderung am 19.01.2024 durch WIEN1.lanm08uns


Mit dem Begriff Ortsobrigkeit wird diejenige grundherrschaftliche Verfügungsgewalt bezeichnet, die sich über den Bereich des untertänigen Hauses, also "außerhalb des Dachtropfens", erstreckte. Diese machte im Wesentlichen "Rechte zur politischen und ökonomischen Kontrolle der Untertanengemeinschaft (Gemeinde), zur Regelung und Steuerung der dörflichen Wirtschaft sowie zur Wahrung der bestehenden Ordnung durch einen herrschaftlichen Justiz- und Sicherheitsapparat" [1]aus. Zumeist übte in einer Gemeinde der Grundherr mit den meisten Untertanen dort die Ortsobrigkeit aus. Die ortsobrigkeitliche Macht des Grundherrn war umso größer, je geringer der Grad der hoheitlichen Arrondierung in einer Gemeinde war.

Bedeutung der Ortsobrigkeit in Wien

Durch umfassende polizeiliche und justitielle Kompetenzen war die Ortsobrigkeit bis zu den Umverteilungen der josephinischen Reformen auf lokaler Ebene der Garant für öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dazu zählte die gesamte soziale Kriminalität, die nicht Sache einer höheren gerichtlichen Instanz, etwa des Landesgerichts, war. Den Richtern der Herrschaft oblag zudem die Aufsicht über Bauangelegenheiten, Infrastruktur, die Feueraufsicht, Überwachung von Fremden und Erwerbslosen und anderes mehr. In politischer Hinsicht reichte der Einfluss der Grundherrschaften am weitesten in der sogenannten Banntaiding, das heißt dem Aufsichtsrecht über die ihnen untertänigen Ortsgemeinden und das Recht, die sogenannten Banntaidinge, also eine Art Gemeindeversammlung, einzuberufen, in denen zunehmend die Mitbestimmung der Gemeinde zugunsten des Empfangs grundherrlicher oder landesfürstlicher Befehle zurücktrat. Die Grundherrschaft verfügte als Ortsobrigkeit auch über das Recht, neue Gemeinden auf Dominikalland zu errichten und war für die Finanzangelegenheiten der Gemeinden ebenso wie die Sicherung der Grenzen zuständig.

Literatur

  • Walter Sauer: Grund-Herrschaft in Wien 1700-1848. Wien: Jugend und Volk 1993 (Kommentare zum Historischen Atlas von Wien, 5)

Referenzen

  1. Walter Sauer: Grund-Herrschaft in Wien 1700-1848. Wien: Jugend und Volk 1993 (Kommentare zum Historischen Atlas von Wien, 5), S. 35