Ortsrichter

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Letzte Änderung am 7.11.2018 durch WIEN1.lanm08su4


Ortsrichter. Bei den Grundherrschaften, in die das Land Österreich unter und ob der Enns vom Hochmittelalter bis 1848 gegliedert war, unterschied man nach dem Ausmaß der Autonomie, das die Gemeinde der Bewohner gegenüber dem Herrschaftsinhaber genoss, zwischen Städten, Märkten und Dörfern. Der Funktionär, der im Namen des Herrschaftsinhabers dessen Gerichtsbarkeit (Patrimonalgerichtsbarkeit) und Verwaltungshoheit über die Bewohner ausübte, war der von der Gemeinde gewählte und vom Herrschaftsinhaber bestätigte Ortsrichter (Stadt-, Markt- oder Dorfrichter); er urteilte (nach heutigen Begriffen) über Zivilrechtssachen und mindere Strafsachen, wahrte die öffentliche Sicherheit und überwachte die an die Herrschaft zu erbringenden Leistungen. Wenn der Herrschaftsinhaber auch die hohe Gerichtsbarkeit (Land- oder Blutgerichtsbarkeit für schwere, mit Tod oder Leibesstrafen geahndete Straftaten) besaß (die sich in der Regel nicht nur über die eigentliche Herrschaft, sondern auch über angrenzende fremde Herrschaftssprengel erstreckte), war der Ortsrichter zugleich Landrichter. Dies galt unter anderem für den Wiener Stadtrichter, der innerhalb des Burgfriedens die niedere Gerichtsbarkeit (Ortsgerichtsbarkeit) wahrnahm, zugleich aber nicht nur im Burgfrieden, sondern auch in einer Reihe angrenzender Dörfer (deren Ortsrichter ihm in Landgerichtsfällen die Übeltäter ausliefern mussten) Landrichter war. Zu diesen Dörfern zählten unter anderem Matzleinsdorf, Gumpendorf, St. Ulrich, Breitensee, Ottakring, Hernals, Dornbach, Währing und Oberdöbling. Von den Ortsrichtern zu unterscheiden sind die Grundrichter.

Literatur

  • Helmuth Feigl,: Die niederösterreichische Grundherrschaft vom ausgehenden Mittelalter bis zu den theresianisch-josephinischen Reformen. Wien: Verein für Landeskunde von Niederösterreich 1964 (Forschungen zur Landeskunde von Niederösterreich, 16), S. 122 ff., S. 174 ff.
  • Walter Sauer: Grund-Herrschaft in Wien 1700 - 1848. Zu Struktur und Funktion intermediärer Gewalten in der Großstadt. Wien: Jugend & Volk [u.a.] 1993 (Kommentare zum Historischen Atlas von Wien, 5), S. 27 ff.