Buschenschankgesetz
Buschenschankgesetz, gesetzliche Regelungen (in Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark) für den Buschenschank.
Am 26. August 1939 erließ der nationalsozialistische Gauleiter Josef Bürckel die „Verordnung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich - Verwaltung der Stadt Wien über die Ausschank von selbsterzeugtem Wein und Most" (Buschenschankverordnung), die für den Raum von Groß-Wien Gültigkeit besaß und erstmals Heurigenbuffets gestattete.
Die Bürckel-Verordnung wurde am 12. Jänner 1976 durch ein neues Buschenschankgesetz ersetzt, das das Speisenangebot erweiterte (nur warme Speisen bedürfen einer eigenen Konzession).
Durfte der Buschenschenker 1939 maximal sechs Monate im Jahr ausschenken, so beträgt der Zeitraum 1976 maximal 300 Tage im Jahr (in Niederösterreich [unter anderem Weinbaugebiete südlich von Wien] höchstens drei Monate hintereinander, danach mindestens vier Wochen Pause). Die Öffnungszeiten müssen zwischen 8 und 24 Uhr liegen; üblicherweise wird zwischen 15 und 16 Uhr geöffnet, sonntags vereinzelt um 10 oder 11 Uhr, und um 23 oder 24 Uhr geschlossen. Das Ausstecken eines Buschenschank-Zeichens (Föhrenbuschen, Kranz) ist vorgeschrieben.
Das kommerziell geführte Heurigenrestaurant unterscheidet sich von der klassischen Buschenschank besonders durch die ganzjährige Öffnungszeit und die reichhaltige warme Küche.