Franziszeischer Kataster
Katastralpläne der Stadt Wien, der Vorstädte und Vororte, 1817 bis 1829 (Ergänzungen bis 1832). Lithographie, teilweise koloriert, Maßstab 1 : 2.800.
Das Grundsteuerpatent Kaiser Franz I. vom 23. Dezember 1817 zeigt die enorme Bedeutung der Grundbesteuerung, die zu den Haupteinnahmsquellen des noch weitgehend agrarisch geprägten Staates gehörte und deren Bemessung ein ständiger Konfliktpunkt zwischen Landesfürst, Grundherrschaften und Untertanen war. Erst seit der "Steuerrektifikation" Maria Theresias (1748) wurden das "Herrenland" des Adels ("Dominikale") grundsätzlich in die Besteuerung einbezogen. Joseph II. wollte mit seiner "Steuerregulierung" (1785) dessen Belastung mit der des "Bauernlandes" ("Rustikale") bei gleichbleibendem Gesamtaufkommen ausgleichen, konnte sich damit aber nicht durchsetzen. Ab 1806 sind neuerlich Reformbestrebungen erkennbar, nach Verzögerungen infolge der Napoleonischen Kriege kam es schließlich 1817 zum "kaiserlichen Weihnachtsgeschenk an die Untertanen": Erstmals sollten alle Grundstücke der "Deutschen und Italienischen Provinzen" des Habsburgerreichs gleichmäßig, nach dem theoretischen Reinertrag besteuert werden.
Um dieses Ziel zu erreichen, wurde dem zu erstellenden Kataster ("Grundkataster", "Grundsteuerkataster") erstmals eine kartographische Erfassung ("Mappierung") zugrunde gelegt. Erstmals kam es zu einer exakten Vermessung und kartographischen Darstellung der Grundstücke in der gesamten Monarchie. Alle Grundstücke wurden auf geodätischer Grundlage (Triangulierung) im Messtischverfahren vermessen und für jede "Katastralgemeinde" in einer eigenen "Katastralmappe" dargestellt. Daraus ermittelte man die Grundflächen. Die amtliche Bewertung der Parzellen je nach Kulturgattung bedeutete eine neue Form und Modernisierung der Grundsteuerbemessung. In Grund- beziehungsweise Bauparzellenprotokollen wurden die Besitzer festgehalten und die Grundstücke der einzelnen Kulturgattungen durch Schätzung ihrer Ertragsfähigkeit in Klassen eingeteilt. Nach Erhebung des mittleren Bruttoertrags in Preisen von 1824 und der mittleren Bewirtschaftungskosten wurde der Reinertrag als Steuergrundlage festgestellt, die künftig unverändert bleiben sollte ("Stabiler Kataster").
Bereits 1817, noch vor Erlassung des Patents, entstanden die ersten Aufnahmen im Raum Perchtoldsdorf, Rodaun, Siebenhirten als "Probeaufnahmen". Bis 1824 war die Aufnahme in Niederösterreich weitgehend abgeschlossen, auf heutigem Wiener Gebiet gab es 1831/1832 noch einzelne Nachträge ("Beimappen"), endgültig beendet wurden die Arbeiten 1861 in Tirol. So entstanden die ersten landesweit einheitlichen Plandarstellungen in großem Maßstab, für viele Orte die ersten großmaßstäblichen Aufnahmen überhaupt. Sie wurden von Anfang an lithographisch vervielfältigt. Die solcherart erstellten Pläne wurden sehr bald auch für andere Zwecke verwendet, vornehmlich für Planungsaufgaben unterschiedlicher Art, aber auch etwa bei der Landkartenherstellung.
In Wien hatte bereits 1815 der Bauinspektor Anton Behsel mit der Kartierung Wiens innerhalb des Linienwalles beziehungsweise des darüber hinausreichenden Burgfrieds (etwa die Bezirke 1-9 und der innere Teil des 10. Bezirks) als Privatunternehmen begonnen, das er bis 1825 abschloss (Behselplan (1825)). Als daher im Rahmen des Katasterwerks Wien zu bearbeiten war, verzichtete man nach einigen Probemessungen auf eine eigene Planaufnahme und adaptierte das Behselsche Werk für die Zwecke des Katasters. Nach Umzeichnung auf den Standardmaßstab 1 : 2880 (Ein Wiener Zoll auf der Karte entspricht 40 Wiener Klaftern in der Natur) wurde der "Katastral-Plan der Haupt und Residenz-Stadt Wien mit sämmtlichen Vorstädten ..." 1829 auf 31 Blättern gedruckt.
Die Karten des Franziszeischen Katasters bilden noch heute eine unschätzbare topographische, siedlungskundliche und naturwissenschaftliche Quelle. Trotz verschiedener späterer Abänderungen - so etwa durch das Gesetz vom 23. Juli 1871 über die Umstellung von Maßen und Gewichten auf das metrische System (in Kraft getreten am 1. Jänner 1876), das allgemeine Grundbuchsgesetz vom 25. Juli 1871 mit Durchführungsgesetzen in den einzelnen Kronländern (so in Niederösterreich mit Grundbuchsanlegungsgesetz vom 2. Juni 1874) - blieb die Grundsteuerbemessung auf der Grundlage des Franziszeischen Katasters im wesentlichen bis 31. Dezember 1968 in Kraft. Seither erfolgt sie in Verbindung mit einer neuen Vermessung und kartographischen Darstellung aufgrund eines Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 (Vermessungsgesetz) mit Gültigkeit ab 1. Jänner 1969.
Siehe auch:
Quellen
- Wiener Stadt- und Landesarchiv, Pläne der Plan- und Schriftenkammer, P10/3.116891: Katasterplan Wien und Vorstädte, 1829
- Wiener Stadt- und Landesarchiv, Staatliches Finanzwesen, Franziszeischer Kataster, P1 - Franziszeischer Kataster: Pläne Stadt, Vorstädte, Vororte, 1817-1833
Literatur
- Robert Messner: Der Franziszeische Grundsteuerkataster. In: Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien. Wien: Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien 1939-1989, 28, 1972, S. 62 ff.; 29, 1973, S. 88 ff.; 30/31, 1974/1975, S. 125 ff.; 32/33, 1976/1977, S. 133 ff.; 36, 1980, S. 30 ff.