Grundsteuer
Grundsteuer, mit Bundesgesetz vom 3. März 1922 (Bundesgesetzblatt Nummer 125) ab dem Jahr 1923 vom Bund den Ländern und Gemeinden übertragen. Die Einhebung der Grundsteuer wurde in Wien mit Gesetz vom 19. Jänner 1923 geregelt und in der Folge mehrfach abgeändert (insbesondere Erhöhung der "Hebesätze").
Geschichte
Nach der Magistratsreform 1783 wurde die Grundsteuer von der Katastralabteilung des Zentralsteuerdepartements berechnet und von der Buchhaltung durchgeführt, den Parteien wurde ein so genanntens "Grundsteuerbüchel" gegeben. Für Besitzerinnen und Besitzer steuerpflichtiger Häuser und Grundstücke gab es bereits seit 1796 bestimmte Vorschriften bezüglich der Terminisierung der Grundsteuereinhebung und der Betragsbemessung, 1812 wurde aber eine neue Regelung vereinbart: Jährlich, spätestens vierzehn Tage nach Lichtmess (2. Februar), mussten von der Besitzerin oder dem Besitzer beziehungsweise der Verwalterin oder dem Verwalter eines der Stadt Wien steuerpflichtigen Hauses oder Grundstückes die von den Parteien eingehobenen Zinsbeträge in einer Fassion beim magistratischen Steueramt eingereicht werden. Diese Zinsfassionen wurden in Rubriken eingetragen. Die Haus- und Grundzinssteuer musste jährlich in vier Raten bezahlt werden (in den Monaten Dezember, März, Juni, September); bei einer Fristüberschreitung oder Fristnichtbeachtung war mit einer Geldstrafe zu rechnen.
Literatur
- Felix Czeike: Wirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinde Wien in der Ersten Republik (1919–1934). 1. Teil. Wien [u.a.]: Jugend & Volk 1956 (Wiener Schriften, 6).
- Elfriede Sheriff: Die Ämter der Stadt Wien von 1783-1848 in verwaltungsgeschichtlicher und personeller Hinsicht. Diss. Univ. Wien. Wien 1977, S. 59