Judenrichter
Judenrichter, christlicher Funktionär, der vom Landesfürsten ernannt wurde.
Er erhielt Strafgebühren von Christen, wenn diese eine Synagoge schändeten, sowie von Juden, wenn diese nach Vorladung nicht vor dem Gericht des Judenrichters erschienen oder wenn sie einen anderen Juden verwundeten. Bei Streitigkeiten zwischen Juden konnte er nur einschreiten, wenn eine Partei vor ihm Klage erhob. Weiters waren dem Judenrichter Aufgaben bei der Erledigung von Pfandgeschäften zugewiesen; in diesem Bereich war er wohl Richter zwischen Christen und Juden. Seine Tätigkeit scheint aber auch in diesem Punkt eingeschränkt gewesen zu sein, da nach dem Ausweis des Wiener Stadtrechtsbuchs Streitigkeiten um Darlehen vor dem Wiener Stadtgericht ausgetragen wurden. Zeitweilig fungierte der Wiener Judenrichter aber als Vertreter des Oberkämmerers, dem die meisten Gefälle aus seiner richterlichen Tätigkeit in Angelegenheiten, die Juden betrafen, zufielen. Zunächst bekleideten bis Anfang 14. Jahrhundert ritterliche Gefolgsleute des Landesfürsten die Funktion, danach gehörte sie zum Ämterlauf der ratsbürgerlichen Familien. Im 17. Jahrhundert verstand man unter Judenrichter die fünf jüdischen Richter, die dem innerjüdischen Gerichtshof angehörten.
Literatur
- Klaus Lohrmann: Judenrecht und Judenpolitik im mittelalterlichen Österreich. Wien [u.a.]: Böhlau 1990