Klassenbücher
Bei Klassenbüchern handelt es sich um Amtsschriftgut, welches spätestens seit der Schul- und Unterrichtsordnung von 1870 (RGBl. 105/1870 §33) [1] verpflichtend von Schulleiterinnen und Schulleitern geführt werden musste. Hierbei musste der gesamte durchgenommene Lehrstoff in ein „Wochenbuch“ bzw. Klassenbuch eingetragen werden. Auch heute noch besteht eine Verpflichtung zum Führen eines Klassenbuches, wobei hier sukzessive der Umstieg auf elektronische Klassenbücher erfolgt.
Klassenbücher ab 1870 wurden pro Schuljahr und pro Klasse bzw. Klassenabteilung als jeweils eigene Bücher geführt, die wie folgt aufgebaut waren: Zuerst wurde ein für das jeweilige Jahr oder Semester eingeteilter Stundenplan auf einer separaten Seite angeführt. Daraufhin beginnt das eigentliche Klassenbuch. Hier werden Seite für Seite die jeweilige Schulwoche, von welchem bis welchen Tag diese gedauert hat und die Anzahl der in dieser Woche anwesenden Schülerinnen und Schüler verzeichnet. Es wird notiert, ob sich die Klasse in der Woche im Schulgebäude oder auf einem Lehrausgang befand und ob die Schulwoche unter einem gewissen Motto stand, wie es vor einem Feiertag oder einem Schulfest der Fall war. In den einzelnen Unterrichtsfächern wird notiert, welcher Stoff in der jeweiligen Woche durchgenommen wurde. Im Schuljahr 1927/1928 gab es an den Wiener Volksschulen neben den Subjekten Religion, Schreiben, Singen, Handarbeit und Zeichnen, weibliche Handarbeit, Rechnen und Raumlehre, körperliche Übungen und Schul- und Hausarbeiten auch noch die zwei Fächergruppen „Sprache“ und „Heimat- und Lebenskunde“. Der Sprachgruppe waren die Fächer Aufsatz, Rechtschreiben, Sprachlehre sowie Lesen und Auswendiglernen untergeordnet, während sich die Gruppe Heimat- und Lebenskunde aus den Fächern Geschichte, Erdkunde und Naturkunde zusammensetzte. Auch gab es ein Textfeld zur Anmerkung besonderer Vorkommnisse.
In den Beständen des Wiener Stadt- und Landesarchivs bilden die Klassenbücher keine eigene Bestandsgruppe, sondern sind als Serien Teil des Bestandes der Schule, in welcher sie generiert wurden. Sie unterliegen einer Schutzfrist von 75 Jahren ab der Eintragung in das Buch, sofern der Eintrag nicht eine noch lebende Person betrifft.
Quellen
Einzelnachweise
- ↑ Siehe RGBl. 105/1870 §33