Privilegierung der Regensburger Kaufleute

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Das Original der Urkunde aus 1192 ist im Bayerischen Hauptstaatsarchiv in München überliefert.
Daten zum Eintrag
Datum vonDatum (oder Jahr) von 9. Juli 1192 JL
Datum bisDatum (oder Jahr) bis
Siehe auchVerweist auf andere Objekte im Wiki  Stadtverfassung, Regensburger Hof, Leopold V.
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Letzte Änderung am 25.10.2021 durch WIEN1.lanm08son
BildnameName des Bildes Reichsstadt-Regensburg-Urk 04 01.jpg
BildunterschriftInformation, die unterhalb des Bildes angezeigt werden soll Das Original der Urkunde aus 1192 ist im Bayerischen Hauptstaatsarchiv in München überliefert.

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Herzog Leopold V. setzte für die Regensburger Kaufleute in einem Privileg vom 9. Juli 1192 geltende Gerichts- und Handelsrechte fest. Unter anderem bestimmte er, dass der Zeugenbeweis bei Streitigkeiten ausschließlich von ehrenwerten Männern, die Wirte (hospites, id est wirte) genannt werden, gleich ob Wiener oder Regensburger, erbracht werden darf. Für den Import einer Wagenladung mit Stoffen waren von den Regensburgern 52 Pfennige an den Stadtrichter (iudex) abzuführen. Die Urkunde ist eine bedeutende Quelle für das Aufkommen Wiens als zentralem Handelsplatz. Außerdem belegt sie zum ersten Mal die Existenz eines landesfürstlichen Richters. Einige Bestimmungen fanden Eingang in das erste Wiener Stadtrecht von 1221.

Siehe auch: Regensburger Hof; Stadtverfassung

Quellen

  • Bayerisches Hauptstaatsarchiv München, Reichsstadt Regensburg Urkunden 4: 1192 Juli 9, Wien
  • Edition: Peter Csendes (Hg.): Die Rechtsquellen der Stadt Wien. Wien-Köln-Graz: Hermann Böhlaus Nachfolger 1986 (=Fontes rerum Austriacarum. Österreichische Geschichtsquellen, 3. Abteilung: Fontes iuris 9. Band), S. 25-28