Privilegierung der Regensburger Kaufleute
Herzog Leopold V. setzte für die Regensburger Kaufleute in einem Privileg vom 9. Juli 1192 geltende Gerichts- und Handelsrechte fest. Unter anderem bestimmte er, dass der Zeugenbeweis bei Streitigkeiten ausschließlich von ehrenwerten Männern, die Wirte (hospites, id est wirte) genannt werden, gleich ob Wiener oder Regensburger, erbracht werden darf. Für den Import einer Wagenladung mit Stoffen waren von den Regensburgern 52 Pfennige an den Stadtrichter (iudex) abzuführen. Die Urkunde ist eine bedeutende Quelle für das Aufkommen Wiens als zentralem Handelsplatz. Außerdem belegt sie zum ersten Mal die Existenz eines landesfürstlichen Richters. Einige Bestimmungen fanden Eingang in das erste Wiener Stadtrecht von 1221.
Siehe auch: Regensburger Hof; Stadtverfassung
Quellen
- Bayerisches Hauptstaatsarchiv München, Reichsstadt Regensburg Urkunden 4: 1192 Juli 9, Wien
- Edition: Peter Csendes (Hg.): Die Rechtsquellen der Stadt Wien. Wien-Köln-Graz: Hermann Böhlaus Nachfolger 1986 (=Fontes rerum Austriacarum. Österreichische Geschichtsquellen, 3. Abteilung: Fontes iuris 9. Band), S. 25-28