Stadtverfassung
Unter Stadtverfassung versteht man die Gesamtheit der Bestimmungen über die mit der politischen Willensbildung und der Verwaltungsführung in Wien betrauten Organe. Basierend auf der jeweils gültigen Rechtslage waren die Bestimmungen bis 1848 Willensakte des Landesfürsten als Stadtherrn, die vor 1526 in Form von Privilegien (Stadtrechtsprivilegien, auch kurz Stadtrechte genannt) ergingen. 1526 wurde von Erzherzog Ferdinand eine Stadtordnung erlassen. Die Verfassungsreform von 1783 (Magistratsreform), die bis 1848 in Geltung stand, erging in Form eines Hofdekrets. Bei jedem Wechsel in der Person des Landesfürsten, der zugleich Stadtherr von Wien war, mussten die Verfassungsbestimmungen, um ihre Gültigkeit zu behalten, bestätigt werden - oder sie wurden geändert. Nutznießer der Stadtverfassung waren die Bürgergemeinde und ihre politischen Organe. Die am 10. November 1920 beschlossene Stadtverfassung ist (in Kraft getreten 18. November 1920) gleichzeitig auch die Verfassung des Bundeslandes Wien.
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Antike
Durch die Constitutio Antoniniana erhielt die gesamte freie Reichsbevölkerung des Imperium Romanum am 11. Juli 212 n. Chr. das römische Bürgerrecht. Etwa zur selben Zeit erhielt die römische Siedlung auf dem Boden des heutigen Wiens zudem das Stadtrecht: Die Zivilstadt Vindobona wurde wohl ebenfalls in severischer Zeit zum Municipium.[1] Diese rechtliche Stellung Vindobonas wurde im 5. Jahrhundert mit dem Abzug der römischen Armee obsolet. Es besteht weder Kontinuität noch ein Zusammenhang mit dem mittelalterlichen Stadtrecht.
Mittelalter
Das Zusammenleben der Bewohnerinnen und Bewohner Wiens war seit der Entstehung der Siedlung durch nicht schriftlich fixiertes Gewohnheitsrecht geregelt. Als ein wichtiges Indiz, dass das Rechtssystem in Wien schon komplex ausgeprägt war, ist die erstmalige Nennung eines Stadtrichters im Jahr 1192 zu werten. Um 1200 erhielten einige Gruppen schriftliche Privilegien vom Stadtherrn, die als Teil des Stadtrechts angesehen werden können. Darin wurden nämlich auch rechtliche Belange geregelt. Die Einbindung Wiens in den überregionalen Handel spielte dabei eine wesentliche Rolle. 1192 erhielten die Regensburger Kaufleute von Leopold VI. in einer Urkunde ihre Privilegien verbrieft. 1208 bekam ein Konsortium von Händlern aus Flandern, dem damaligen Zentrum der Tuchproduktion, von Leopold VI. ein Privileg ausgestellt, das diese den Wiener Bürgern weitgehend gleichstellte. Ähnliche, allerdings nicht erhaltene Privilegien wird es wohl auch für die Hausgenossen, welche die Münzprägung innehatten, und die Laubenherren, denen der Einzelhandel mit Tuch vorbehalten war, gegeben haben.
Erstes Stadtrecht 1221
Am 18. Oktober 1221 gewährte Herzog Leopold VI. den Wienern erstmals ein Stadtrechtsprivileg. Die darin getroffenen Regelungen fixierten zum größten Teil bereits als Gewohnheitsrecht verankerte Bestimmungen. Der Herzog übertrug 1221 dem von ihm ernannten Stadtrichter neben dem Richteramt auch den Vorsitz in den Ratssitzungen und schuf die Gremien des aus 24 Bürgern bestehenden (Inneren) Rats und der 100 (oder mehr) Genannten. Dieses erste mittelalterliche Wiener Stadtrecht ist in Kapitel über Straf-, Privat-, Fremden- und Handelsrecht gegliedert und fixiert neben anderen Inhalten auch das Stapelrecht. Das Wiener Stadtrecht ist eng mit dem Ennser Stadtrecht von 1212 verwandt. Die dort getroffenen Verfügungen haben teilweise wohl die in Wien gültige Rechtsordnung zum Vorbild. Eventuell lag bereits eine schriftliche, aber nicht urkundlich erlassene Fassung des Wiener Stadtrechts vor, an welcher sich der Text für Enns orientierte. Die Forschung vermutet, dass das Regensburger Privileg von 1192, das Ennser Stadtrecht von 1212 sowie das Wiener von 1221 von demselben Notar verfasst wurden. Das Stadtrechtsprivileg von 1221 ist nur in Abschriften überliefert. Das Original musste der Rat wohl 1288 nach einem niedergeschlagenen Aufstand dem siegreichen Stadtherrn Albrecht I. übergeben, der es kassierte. Entgegen der Angabe bei Wolfgang Lazius ist es auch das älteste, das den Wienern verliehen worden ist.[2]
Kaiserliche und wieder landesfürstliche Stadt
Während der Auseinandersetzungen zwischen Herzog Friedrich II. dem Streitbaren und Kaiser Friedrich II. kam es zu Verfassungsänderungen. 1237 wurde Wien kaiserliche, aber nicht reichsunmittelbare Stadt. 1244 kassierte der Herzog jedoch dieses Privileg und setzte das Stadtrecht von 1221 wieder in Kraft. Nach dem Tod des Herzogs 1246 in der Schlacht an der Leitha wurde Wien 1247 neuerlich kaiserliche Stadt, kam jedoch während des sogenannten Interregnums 1251 in die Hand des böhmischen Königs Ottokar II.. Dieser wurde durch König Rudolf I. 1278 in der Schlacht auf dem Marchfeld geschlagen. Bereits am 24. Juni 1278 erneuerte Rudolf I. das Wiener Stadtrecht. Im so genannten Rudolfinum sind unter anderem 20 Ratsherren und 100 oder mehr Genannte vorgesehen. 1276 wird erstmals ein Stadtschreiber erwähnt, 1282 erstmals ein Bürgermeister. Nach dem Aufstand gegen Rudolfs Sohn Albrecht I. im Jahr 1288 kam es zu einer Neukodifizierung des Stadtrechts. Die beiden Teile des Rudolfinums wurden am 12. Februar 1296 in veränderter Form verliehen (Albertinum I). Dieses stellt das älteste im Original erhaltene Wiener Stadtrecht dar. Es beinhaltet eine Neufassung des von Albrecht I. aufgehobenen kaiserlichen Teils. Im Albertinum sind für den Rat 20 Ratsherren unter Einschluss des Stadtrichters und Bürgermeisters vorgesehen. Das Stadtrecht wurde am 24. Juli 1340 von Herzog Albrecht II. erneuert (Albertinum II). Es bildet mit dem Stadtrecht Albrechts I. zusammen die Endredaktion des mittelalterlichen Wiener Stadtrechts. Der herzogliche Teil, der Albrecht I. nicht reformbedürftig erschienen war, wurde erst durch Albrecht II. erneuert. Die Zahl der Genannten wurde auf 200 oder mehr erhöht.
Neuregelung der sozialen Zusammensetzung des Rats und umfassende Bestätigungen des Spätmittelalters
Am 18. November 1356 kam es insofern zu einer Änderung, als nunmehr 40 Genannte einen Äußeren Rat bildeten. 1362 wird erstmals das Amt des Stadtanwalts erwähnt. 1397 ist erstmals der Name eines solchen überliefert. Später wurde die Stadtrechtsprivilegien mehrfach bestätigt unter anderem 1364 durch Rudolf IV., 1396 durch Wilhelm, Leopold IV. und Albrecht IV. und 1412 durch Herzog Albrecht V.). 1396 wurde gesondert von der Bestätigung durch das Ratswahlprivileg die soziale Zusammensetzung des Rats neu geregelt. Am 23. Juni 1416 ist letztmals die Bezeichnung Innerer und Äußerer Rat nachweisbar. Fortan wird der bisherige Innere Rat (Bürgermeister, Stadtricher, 18 Ratsherren) als Rat bezeichnet, dem ein Ausschuss der Genannten zur Seite steht. 1436 ist erstmals nachweisbar, dass der Rat von den Genannten gewählt wird, ab 22. Juni 1506 stellten die Genannten die Beisitzer des Stadtgerichts.
1443 wurde das Stadtrecht durch Herzog Friedrich V. (als Kaiser Friedrich III.), 1453 durch Ladislaus, 1460 durch Kaiser Friedrich III. in der so genannten Pancarta), 1488 durch Matthias Corvinus und 1490 durch König Maximilian bestätigt, ohne dass es zu grundlegenden Neuformulierungen gekommen wäre.
Neuzeit
Erst das Stadtrecht vom 20. November 1517 von Maximilian I. führte am Beginn der Frühen Neuzeit zu stärkeren Eingriffen und Minderungen der Rechte der Stadt zugunsten stärkerer Rechte des Landesfürsten: der dezidierten Ablehnungsmöglichkeit gewählter städtischer Amtsträger, einem Einfluss auf die Wahl von Bürgermeister und Ratsherren, und der wechselweisen Wahl des Rats durch die Genannten und der Genannten durch den Rat und einem Vorbehalt künftiger Änderungen bereits bestätigter Verfassungsartikel durch den Landesfürsten. Vor allem bedeutete das Stadtrecht Maximilians I. Eingriffe in die Wirtschaftsrechte, nämlich die endgültige Aufhebung des Stapelrechts. Dieses hatte durch die von den fremden Kaufleuten genutzte Umgehungsmöglichkeit über Brünn und Pressburg allerdings seinen Wert bereits erheblich eingebüßt.
Stadtordnung Ferdinands I.
Erzherzog Ferdinand dekretierte einige Jahre nach der Niederschlagung der ständischen Erhebung unter Bürgermeister Martin Siebenbürger, die im Wiener Neustädter Blutgericht endete, sowie nach der Auflösung der Gremien der Genannten und der Hausgenossen 1522 am 12. März 1526 eine Stadtordnung, welche die mittelalterlichen Stadtrechte ersetzte und eine tiefgreifende Veränderung der bisherigen Grundlagen der städtischen Verfassung und Verwaltung mit sich brachte. Die Zurückdrängung der städtischen Autonomie, die schon früheren Landesfürsten ein Anliegen gewesen war, fand in ihr den Abschluss. Schon in der Bezeichnung Stadt-"Ordnung" anstelle von Stadt-"Recht" sowie in der äußeren Form der Urkunde kommt dies deutlich zum Ausdruck: Die Stadt empfing die neue Ordnung ohne Beteiligung der Bürgerschaft, nur "aus Gnad und Lieb" des Landesherrn, also vom Landesfürsten einseitig anbefohlen. Von den Bestimmungen der Stadtrechte 1296 und 1340 blieben nur wenige in Kraft. Die wichtigste neue Bestimmung ist die Neuordnung des Stadtregiments, das einer scharfen landesfürstlichen Kontrolle unterstellt wurde. Die Führung der Stadt wurde in die Hände von 100 Personen gelegt, aus denen zwölf behauste Bürger in den Inneren Rat und weitere zwölf zu Stadtgerichtsbeisitzern genommen wurden. Die restlichen 76 Bürger bildeten den Äußeren Rat. Dieser wählte den Inneren Rat, dem Handwerker nicht mehr angehören durften. Die Beisitzer wurden vom Landesfürsten ernannt, Innerer Rat und Beisitzer wählten den Äußeren Rat. Der Bürgermeister, der nicht dem Kreis der 100 angehören musste, wurde von beiden Ratskollegien und den Beisitzern gewählt. Formal stand er an der Spitze der Stadtverwaltung, doch wurden seine Aufgaben stark beschnitten und er zunehmend zu einer Repräsentationsfigur degradiert. Der Stadtrichter, der ebenfalls nicht dem Kreis der 100 angehören musste, wurde vom Landesfürsten ernannt. Die Kontrolle über die Tätigkeit und die Beschlüsse der Räte übte im Interesse des Landesfürsten der Stadtanwalt aus, der keinesfalls der Bürgerschaft angehören durfte. Ihm fiel auch die Überwachung der städtischen Policey zu. Außerdem wurden fast alle in den Wirkungsbereich der Stadtverwaltung gehörigen Belange neu geregelt, nämlich die Aufnahme von Bürgern, Pflichten der städtischen Amtspersonen, Steuern, Rechtsprechung und so weiter. 1561 wurde bestimmt, dass Bürgermeister und Stadtrichter nur zwei Jahre im Amt bleiben sollten. Nach mehrjähriger Pause war eine Wiederwahl möglich.
Am 15. Juli 1698 beendete eine kaiserliche Entscheidung Streitigkeiten über den Umfang des Burgfrieds (Verwaltungsprengel). Der 1704 errichtete Linienwall bezog auch Teile von Dörfern mit ein, die außerhalb des Burgfrieds lagen (beispielsweise Matzleinsdorf, Gumpendorf, Währing. Ab 1705 wurde der Innere Rat um vier bis acht "Supernumerare" erweitert. Das waren ehemalige Ratsmitglieder, die ohne Funktionszulage amtierten. 1756 wurde die Zahl der Stadtgerichtsbeisitzer von zwölf auf 17 erhöht. 1737 wurde verfügt, Bürgermeister und Stadtrichter hätten ihre Ämter nach zwei Jahren zu wechseln, was jedoch nicht strikt eingehalten wurde.
Magistratsreform
Am 16. und 20. August 1783 erließ Joseph II. zwei Hofdekrete, die mit Unterstützung von Bürgermeister Josef Georg Hörl zustande kamen und am 1. November 1783 in Kraft traten. Durch sie wurde der "Magistrat der kaiserlichen Residenzstadt Wien" als bürgerliche Behörde geschaffen (Magistratsreform). Der Innere Rat, das Stadtrichteramt und die Stadtgerichtsbeisitzer wurden abgeschafft. Verwaltung und Gerichtsbarkeit wurden durch ein in drei Senate (Politik und Wirtschaft, Zivilgericht, Strafgericht) gegliedertes Kollegium ernannter, nicht gewählter Beamter ausgeübt. An der Spitze des Magistrats standen der Bürgermeister und zwei Vizebürgermeister, die zwar von einem 100-köpfigen Äußeren Rat gewählt wurden, jedoch ebenfalls Beamtenstatus hatten. Die Mitglieder des Äußeren Rats wurden vom Magistrat ernannt. Das Amt des Stadtanwaltes, das seit 1776 vakant war, wurde abgeschafft.
1848 bis 1861
Am 14. März 1848 wurde ein 24-köpfiger Bürgerausschuss gebildet, der sich am 16. März (Flucht des Bürgermeisters Ignaz Czapka aus Wien) auf 36 Mitglieder verstärkte und am 17. März vom Kaiser anerkannt wurde. Er amtierte namens der Bürgerschaft und kontrollierte den Magistrat. Am 20. Mai trat ein gewählter Gemeindeausschuss von 100 Mandataren (20 aus der Stadt, 80 aus den Vorstädten) zusammen, der den Bürgerausschuss ersetzte und von einem Präsidenten geleitet wurde. Am 31. August beschloss der ab 22. Juli amtierende Reichstag die Aufhebung der Grundherrschaften (am 7. September vom Kaiser sanktioniert). Am 7. Oktober 1848 trat ein gewählter Gemeinderat von 150 Mandataren zusammen (32 aus der Stadt, 118 aus den Vorstädten), der den Gemeindeausschuss ersetzte und dessen Vorsitzender ein Präsident war.
Am 17. März 1849 erließ Innenminister Franz Stadion ein provisorisches Gemeindegesetz, das die Grundprinzipien für die Gemeindegesetzgebung der folgenden Jahrzehnte enthielt. Sie sah bereits prinzipiell die Zusammenfassung der Stadt und der sie umgebenden 34 Vorstädte zu einem einheitlichen, in Bezirke gegliedertes Verwaltungsgebiet, die Wahl eines 120-köpfigen Gemeinderats und die Wahl von Bezirksvertretungen vor. Auf der Basis des § 6 dieses Gesetzes erhielt Wien am 6. März 1850 eine provisorische Gemeindeordnung, deren zweiter Teil (§§ 28-51) die Gemeindeverfassung behandelte. Darin wurde das Gebiet innerhalb des Linienwalls als in mehrere Bezirke gegliederte Ortsgemeinde eingerichtet. Diese Verfassung blieb bis 1890 die Grundlage der städtischen Verwaltung, wobei allerdings viele Bestimmungen in der neoabsolutistischen Periode (1851-1861) nicht zur Anwendung kamen. Am 18. November 1850 konstituierte sich der neugewählte Gemeinderat und wählte Johann Kaspar Freiherr von Seiller zum Bürgermeister. Am 6. Dezember 1851 untersagte Franz Joseph I. die Aktivierung der bereits gewählten Bezirksvertretungen, weil die Vertreter von 15 bisherigen Vorstädten gegen die neuen Bezirksgrenzen Einspruch erhoben hatten. 1852 und neuerlich 1854 untersagte der Kaiser die in der Gemeindeordnung vorgesehenen Neuwahlen zum Gemeinderat - jährlich sollte ein Drittel der Mandatare neu gewählt werden - und ordnete an, dass die bisher gewählten Gemeinderäte im Amt zu verbleiben hätten (Neoabsolutismus). Unabhängig davon kam es zwischen dem 7. September 1848 und dem 29. Juli 1853 zur Verstaatlichung des Gerichtswesens mit der Auflassung der magistratischen Senate für Kriminal- beziehungsweise Ziviljustiz. Nachdem Franz Joseph I. am 20. Dezember 1857 die Demolierung der Stadtbefestigung und die Verbauung des dem Militär unterstehenden Glacis, das die Stadt von den Vorstädten trennte und nunmehr dem zu bildenden ersten Bezirk angeschlossen werden sollte, angeordnet hatte, wurde am 14. Mai 1859 nach erfolgter Ausschreibung für einen Verbauungsplan (Ringstraße) der Verkauf der Grundstücke und die Verbauung des Glacisgeländes dem Stadterweiterungsfonds übertragen und dieser dem Innenministerium unterstellt.
1861 bis 1918
Am 28. Februar 1861 genehmigte Franz Joseph I. die Neuwahl des Gemeinderats, der sich am 9. April 1861 konstituierte und Andreas Zelinka zum Bürgermeister wählte. Die 120 Mandatare wurden erstmals nicht nach Sprengeln gewählt, sondern nach Wahlkörpern, also mit Staffelung des Einflusses nach Steuerleistung und Berufen. Am 29. Juni 1861 genehmigte der Kaiser die Organisierung der Bezirksgemeinden. Die neu gewählten Bezirksvorstände und Bezirksausschüsse wurden am 18. Juni 1862 feierlich installiert.[3] Damit trat die Einteilung Wiens in vorerst acht Bezirke in Kraft.
Am 8. Oktober 1861 wurde vom vierten Bezirk Wieden der fünfte Bezirk Margareten abgetrennt, womit Wien - bei gleichzeitiger Umnummerierung der Bezirke fünf bis acht in sechs bis neun - 9 Bezirke besaß. Am 2. Mai 1862 beschloss der Gemeinderat die Straßen- und platzweise Häusernummerierung (Winkler Michael), die die früheren Nummern ablöste. 1870-1875 erfolgte die Donauregulierung und 1874 wurde die Schaffung des 10. Bezirks Favoriten genehmigt.
Am 14. Dezember 1885 beschloss der Gemeinderat eine neue Wahlordnung. Die Zahl der Mandate wurde von 120 auf 138 (pro Wahlkörper 46) erhöht. Am 19. Dezember 1890 wurde für das 1890 / 1892 wesentlich vergrößerte Stadtgebiet (neue Bezirke 11 bis 19) eine neue Gemeindeordnung' erlassen. Sie blieb in ihrer Struktur und ihren wichtigsten Inhalten bis zum Ende der Monarchie gültig, wenn auch in der christlichsozialen Ära verschiedene Änderungen beschlossen wurden (Gemeindestatut vom 24. März 1900). Kleinere Änderungen folgten bis zum Ende des Ersten Weltkriegs. Obwohl sich durch die Eingemeindung der Vororte (19. Dezember 1890 mit Wirksamkeitsbeginn am 1. Jänner 1892) die Zahl der Bezirke von zehn auf 19 erhöhte, blieb die Zahl der Gemeinderäte gleich. Die Mandate mussten allerdings nach einem neuen Schlüssel verteilt werden.
Die ersten Wahlen zum Gemeinderat für 19 Bezirke fanden 1891 statt. Die Mindeststeuerleistung wurde bei dieser Gelegenheit in allen Wahlkörpern gesenkt, die Funktionsdauer der Mandatare von drei auf sechs Jahre erhöht. Durch die Abtrennung der Brigittenau vom zweiten Bezirk (nunmehr eigener 20. Bezirk) am 24. März 1900 ergab sich keine Veränderung, wohl aber durch die Gemeindewahlordnung vom 28. März 1900 (Schaffung eines vierten [allgemeinen] Wahlkörpers, Erhöhung der Mandatszahl von 138 auf 158; Wahlkörper) und die Eingemeindung von Floridsdorf am 28. Dezember 1904 (Erhöhung der Mandatszahl von 158 auf 165). Das 1907 für den Reichsrat eingeführte allgemeine und gleiche Männerwahlrecht wurde von der christlichsozialen Mehrheit des Wiener Gemeinderates nicht übernommen.
Erste Republik
Nach der Ausrufung der Republik (Gesetz über die Staats- und Regierungsform vom 12. November 1918, Staatsgesetzblatt Nummer 5/1918) kam es zur Demokratisierung des Wahlrechts (allgemeines Wahlrecht für Männer und Frauen), zum Beschluss des Gemeindestatuts und einer Wahlordnung am 6. und 12. März 1919 (Landesgesetzblatt für Niederösterreich, Nummer 37-38/1919) sowie nach den Gemeinderatswahlen vom 4. Mai 1919 zu Veränderungen in der politischen und sozialen Zusammensetzung des Gemeinderats (Gemeinderatswahl); seit damals haben in freien Wahlen die Wiener Sozialdemokraten die Mehrheit. Neben dem aktiven und passiven Frauenwahlrecht kam es auch zur Herabsetzung des Wahlalters von 24 auf 20 Jahre. Die Wahl erfolgte bezirksweise. Am 20. April 1920 wurde ein neues Gemeindestatut (Landesgesetzblatt für Niederösterreich, Nummer 397/1920) beschlossen, das die bis heute gültigen Grundzüge des politischen Systems von Wien auf Gemeindeebene enthält, nicht zuletzt die neu geschaffenen Institutionen der amtsführenden Stadträte, des Stadtsenats, der an die Stelle des alten Stadtrats trat, die Gemeinderatsausschüsse und das Kontrollamt der Stadt Wien.
Am 10. November 1920 trat die am 1. Oktober 1920 beschlossene Bundesverfassung[4] in Kraft, die Wien ab sofort unmittelbar auch als Bundesland Wien definierte. Darüber hinaus wurde dort der Status Wiens als Bundeshauptstadt definiert, dem Sitz der obersten Organe der Republik. Wien beschloss am 10. November 1920 mit Wirksamkeit vom 18. November 1920 seine Stadtverfassung, die die Neuerungen des Gemeindestatuts von April 1920 übernahm und um die Organe auf Landesebene ergänzte. Sie hat in ihren Grundzügen bis heute Gültigkeit und wurde von Bürgermeister und Magistratsdirektor in deren neuen Funktionen als Landeshauptmann bzw. Landesamtsdirektor unterzeichnet sowie als Nummer 1 im neuen Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht. Die Verhandlungen mit dem verbleibenden Niederösterreich ohne Wien über die Besitzaufteilung mündeten im gleichlautend von Wien und Niederösterreich-Land am 29. Dezember 1921 beschlossenen Trennungsgesetz, Landesgesetzbaltt für Wien, Nummer 153/1921.
Am 24. Juli 1923 wurde durch eine neue Gemeindewahlordnung die Mandatszahl von 165 auf 120 und am 20. Dezember 1929 neuerlich auf nunmehr 100 gesenkt (Neuaufteilung auf die 21 Bezirke). 1929 wurde das Wahlalter von 20 auf 21 Jahre erhöht. Die Stadtverfassung von 1920 erfuhr 1925 unwesentliche Änderungen. 1929 kam es zu Anpassungen an die Bundesverfassung. Die Verfassung 1920 (Neuverlautbarung mit Verordnung des Stadtsenats als Landesregierung vom 24. April 1928, Novellierungen am 20. Dezember 1929 und am 3. Juli 1931) blieb jene Verfassungsgrundlage ("Verfassung der Stadt Wien in der Fassung von 1931"), an die nach der Unterbrechung der demokratischen Entwicklung (Dollfuß-Schuschnigg-Regime 1934-1938, Nationalsozialisten 1938-1945) am Beginn der Zweiten Republik angeschlossen werden konnte.
Dollfuß-Schuschnigg-Regime
Am 1. Mai 1934 trat eine mit Verordnung des vom Bundeskommissär für Wien vom 31. März 1934 beziehungsweise des Bürgermeisters vom 30. Oktober (Landesgesetzblatt für Wien, Nummer 20/1934 beziehungsweise Nummer 53/1934) erlassene neue Stadtverfassung (Stadtordnung) in Kraft. Sie gliederte die Verwaltung in einen selbstständigen und einen staatlichen Wirkungsbereich (§ 35). Die Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereichs oblagen dem Magistrat (§ 44), dessen Geschäftsführung durch die von der Magistratsdirektion erlassene Geschäftseinteilung des Magistrats der Stadt Wien vom 30. Oktober 1934 geregelt wurde. Die in Berufsstände gegliederte Wiener Bürgerschaft, deren 64 Mitglieder von der Bundesregierung für jeweils drei Jahre ernannt wurden, trat an die Stelle des aufgelösten frei gewählten Gemeinderates. Dem vom Bundeskanzler ernannten Bürgermeister (Richard Schmitz) standen drei Vizebürgermeister zur Seite.
Nationalsozialismus
Aufgrund des diktatorischen Gesetzes über die Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 kam es zur Neubesetzung der Funktionen des Bürgermeisters und der drei Vizebürgermeister. Am 16. März 1938 erfolgte die Auflösung der "Wiener Bürgerschaft", an deren Stelle ein Gremium von 45 ernannten Ratsherren trat, ein beratendes Organ für den vom Reichsstatthalter eingesetzten Bürgermeister, der diesen in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung vertrat. Am 1. Oktober 1938 erfolgte die Eingemeindung von 97 niederösterreichischen Gemeinden und die Erhöhung der Zahl der Bezirke von 21 auf 26 (Groß-Wien). Am 24. Mai 1939 wurde das "Land Österreich" in sieben Reichsgaue eingeteilt (von denen einer der Reichsgau Wien war) und jeweils einem Reichsstatthalter (Zuständigkeit für Angelegenheiten der Staatsverwaltung) unterstellt, der parteiamtlich zugleich Gauleiter war und meist als solcher bezeichnet wurde. Das Bundeskanzleramt wurde Sitz der Reichsstatthalterei, das Parlament Gauhaus.
Zweite Republik
Nach dem Wiedererstehen der Republik Österreich ("Zweite Republik") am 27. April 1945 wurde am 10. Juli 1945 (Staatsgesetzblatt Nummer 67/1945) die Verfassung der Stadt Wien in der Fassung von 1931 wieder in Kraft gesetzt. Mit Wirkung vom 15. Juli 1945 wurden die Verfassungsnormen aus der ständisch-autoritären und aus der nationalsozialistischen Ära aufgehoben.
In der Zweiten Republik wurde die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien öfter novelliert, um die rechtlichen Grundlagen an die Änderungen der Rahmenbedingungen und Entwicklungen anzupassen. 84 Novellen wurden bis dato (Stand 12.10.2021) vom Wiener Landtag beschlossen, wobei die Debatten von 75 Novellen (Zeitraum 1986-derzeit) in der Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates online abrufbar sind. Die Novellen beinhalten z.B. die Einführung von Untersuchungsausschüssen und – kommissionen, die Institutionalisierung von Minderheitenrechten für die Beantragung von Prüfungen des Stadtrechnungshofes und des Rechnungshofes, die Senkung des Wahlalters auf 16 Jahre, Änderungen des Wahlrechtes um nur einige zu nennen.
Rechtsquellen zur Wiener Stadtverfassung
Ausgewählte Stadtrechtstexte
- 9. Juli 1192, Herzog Leopold V.: Privilegierung der Regensburger Kaufleute
- 1208, Herzog Leopold VI.: Flandrenserprivileg
- 18. Oktober 1221, Herzog Leopold VI.: Stadtrechtsprivileg Leopolds VI., nicht im Original erhalten; abschriftlich Bayerische Staatsbibliothek München, cod. lat. 16083, fol. 2v-3v; Österreichische Nationalbibliothek Wien, Codex 352Han, fol. 73-75v.; Österreichische Nationalbibliothek Wien, Codex 2733 Han, fol. 108-116v.
- April 1237, Kaiser Friedrich II.: Stadtrechtsprivileg Kaiser Friedrichs II., nicht im Original erhalten; abschriftlich in Österreichische Nationalbibliothek Wien, Codex 352 Han, fol. 70-71; im Eisenbuch fol. 33r, v, deutsche Übersetzung ebenda fol. 37-38
- 1. Juli 1244, Herzog Friedrich II.: Stadtrechtsprivileg Herzog Friedrichs II., nicht im Original erhalten; abschriftlich in Österreichische Nationalbibliothek Wien, Codex 352 Han, fol. 66-68
- April 1247, Kaiser Friedrich II.: Privilegienbestätigung Kaiser Friedrichs II., nicht im Original erhalten; abschriftlich in der Stiftsbibliothek Wilhering, Codex 60, fol. 211-213
- 24. Juni 1278, König Rudolf I.: zwei Stadtrechtsprivilegien, so genanntes Rudolfinum I und II, im Original nicht erhalten; Rudolfinum I abschriftlich in Österreichische Nationalbibliothek Wien, Codex 352 Han, fol. 92-94, im Eisenbuch, fol. 34-35v
- 12. Februar 1296, Herzog Albrecht I.: Stadtrechtsprivileg, so genanntes Albertinum I: WStLA, HA Urkunden, U3: 2
- 24. Juli 1340, Herzog Albrecht II.: Stadtrechtsprivileg, so genanntes Albertinum II: WStLA, HA Urkunden, U3: 5
- 24. Februar 1396, Erzherzog Wilhelm, Leopold IV. und Albrecht IV.: Ratswahlprivileg: WStLA, Hauptarchiv – Urkunden, U3: 27
- 5. Juli 1460, Kaiser Friedrich III., Stadtrechtsbestätigung, so genannte Pancarta: WStLA, Hauptarchiv – Urkunden, U3: 45
- 22. November 1517, Kaiser Maximilian I.: Stadtrechtsprivileg 1517: WStLA, Hauptarchiv – Urkunden, U3: 56
- 12. März 1526, Erzherzog Ferdinand I.: Stadtordnung 1526: WStLA, Hauptarchiv – Urkunden, U3: 57
- 15. Juli 1698, Kaiser Leopold I.: Privileg über die Burgfriedensgrenze: WStLA, Hauptarchiv – Urkunden, U3: 81
- 16. und 20. August 1783, Joseph II.: Magistratsordnung: WStLA, Hauptarchiv – Akten, A1: 1/1783
- 20. März 1850: Provisorische Gemeindeordnung: Niederösterreichisches Landesgesetzblatt 21/1850 auf Basis des Provisorischen Gemeindegesetzes vom 17. März 1849: Reichsgesetzblatt 170/1849
- 19. Dezember 1890: Gemeindestatut: Niederösterreichisches Landesgesetzblatt 45/1890
- 16. April 1920: Gemeindestatut: Niederösterreichisches Landesgesetzblatt 307/1920
- 10. November 1920: Stadtverfassung: Wiener Landesgesetzblatt 1/1920
- 31. März 1934: Stadtordnung: Wiener Landesgesetzblatt 20/1934
- 15. September 1938: Wirksamkeit der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Jänner 1935: Reichsgesetzblatt I 6/1935 bzw. Gesetzblatt für das Land Österreich 116/1938
- 10. Juli 1945: Stadtverfassung: Staatsgesetzblatt 67/1945
- 15. Oktober 1968 Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV): Landesgesetzblatt 28/1968; aktuelle Fassung im RIS
Abschriftliche Überlieferung mittelalterlicher Stadtrechtstexte
- Bayerische Staatsbibliothek München, cod. lat. 16083: Diese im Kloster St. Nicola bei Passau entstandene Sammelhandschrift enthält die älteste erhaltene Abschrift des Stadtrechts von 1221. Sie ist im 13. Jahrhundert niedergeschrieben worden.
- Österreichische Nationalbibliothek Wien, cvp. 352: Diese vermutlich in St. Niklas vor dem Stubentor entstandene Sammelhandschrift ist zentral für die Überlieferung der verlorenen Stadtrechte des 13. Jahrhunderts. Sie enthält neben zwei unvollständigen Fassungen des Stadtrechts von 1221 die Privilegien von 1237, 1244 und 1278 (I und II). Zudem ist eine Abschrift der im Original erhaltenen Stadtordnung von 1296 darin überliefert.
- Eisenbuch: Dieser Handschrift kommt in Bezug auf die städtische Rechtsüberlieferung die größte Bedeutung zu. Beim Eisenbuch handelt es sich um eine städtische Prachthandschrift, die im frühen 14. Jahrhundert angelegt und Jahrhunderte fortgeführt wurde. Sie überliefert für das Mittelalter die Stadtrechte von 1237, 1278 (II), 1296, 1340 und 1396.
Die Stadtrechtstexte vom Mittelalter bis zur Magistratsreform 1783 sind von Peter Csendes ediert worden.[5]
Video
Literatur
- Heinrich Schuster: Die Entwicklung des Rechtslebens, Verfassung und Verwaltung. In: Geschichte der Stadt Wien. Hg. vom Alterthumsvereine zu Wien. Band 1: Bis zur Zeit der Landesfürsten aus habsburgischem Hause. Wien: Holzhausen 1897, S. 293-396
- Heinrich Schuster: Rechtsleben, Verfassung und Verwaltung. In: Geschichte der Stadt Wien. Hg. vom Alterthumsvereine zu Wien. Band 2.1: Von der Zeit der Landesfürsten aus habsburgischem Hause bis zum Ausgange des Mittelalters. Wien: Holzhausen 1902, S. 352-498
- Karl Fajkmajer: Verfassung und Verwaltung der Stadt Wien (1526-1740). In: Geschichte der Stadt Wien. Hg. vom Alterthumsvereine zu Wien. Band 5: Vom Ausgange des Mittelalters bis zum Regierungsantritt der Kaiserin Maria Theresia, 1740. (II. Teil). Wien: Holzhausen 1914, S. 100-159
- Maren Seliger / Karl Ucakar: Wien. Politische Geschichte 1740-1934. Entwicklung und Bestimmungskräfte großstädtischer Politik. Teil 1: 1740-1895. Wien [u.a.]: Jugend & Volk Verl.-Ges. 1985 (Geschichte der Stadt Wien [N.R. 2], 1), S. 297 ff.
- Felix Czeike: Verfassung. In: Wien aktuell 7 (1978), S. XX ff.
- Felix Czeike: Vom Stadtschreiber zum Magistratsdirektor. In: Einheit der Vielfalt. Josef Bandion Magistratsdirektor von Wien. Festschrift zum 60. Geburtstag. Wien: Gerold 1990, S. 109 ff.
- Archivalien aus acht Jahrhunderten. Ausstellung des Archivs der Stadt Wien. Wien: Histor. Museum 1964 (Historisches Museum der Stadt Wien: Sonderausstellung, 15), S. 14 ff.
- Rudolf Geyer: Die mittelalterliche Stadtrechte Wiens. In: Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung. Wien [u.a.]: Böhlau [u.a.] Jg. 58.1950, S. 591 ff.
- Heinrich Fichtenau: Wolfgang Lazius und das älteste Wiener Stadtrecht. In: Wiener Geschichtsblätter. Wien: Verein für Geschichte der Stadt Wien 1946 - lfd., Bd. 5,1950, S. 31-34
- Felix Czeike: Vom Stadtrecht des Mittelalters zur modernen Verfassung. In: Wiener Geschichtsblätter. Wien: Verein für Geschichte der Stadt Wien 1946 - lfd., Bd. 26,1971, S. 258 ff.
- Helmuth Größing: Das Wiener Stadtrecht und seine älteste Niederschrift. In: Wiener Geschichtsblätter. Wien: Verein für Geschichte der Stadt Wien 1946 - lfd., Bd. 26,1971, S. 286-296
- Peter Csendes: Bibliographie zum mittelalterlichen Stadtrecht Wiens. In: Wiener Geschichtsblätter. Wien: Verein für Geschichte der Stadt Wien 1946 - lfd., Bd. 26,1971, S. 306-308
- Franz Baltzarek: Das Wiener Privileg von 1221 und die Stadtrechtsbeziehungen des 13. Jahrhunderts im Südosten. In: Wiener Geschichtsblätter. Wien: Verein für Geschichte der Stadt Wien 1946 - lfd., Bd. 26,1971, S. 296-305
- Franz Baltzarek: Wien 1934-1938. Die Geschichte der Bundeshauptstadt im autoritären Österreich In: Wiener Geschichtsblätter. Wien: Verein für Geschichte der Stadt Wien 1946 - lfd., Bd. 29,1974, Sonderheft 2, S. 49-97
- Karl Voltelini: Die Wiener Stadt- und Stadtgerichtsordnung Ferdinands I. von 1526. In: Mitteilungen des Vereines für Geschichte der Stadt Wien. Wien: Verlag des Vereines 1920 - 1938. Jg. 9/10.1929/1930, S. 105-129
- Felix Czeike [Hg.]: Wien 1938. [Hg.und für den Inhalt verantwortlich Felix Czeike.] Wien: Verein für Geschichte der Stadt Wien 1978 (Forschungen und Beiträge zur Wiener Stadtgeschichte, 2)
- Heinrich Klang [Hg.]: Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch. 1/1 (1948), S. 1 ff.
- Hans Planitz, Karl August Eckhardt: Deutsche Rechtsgeschichte. Graz / Köln: 1968
- Friedrich Hartl: Das Wiener Kriminalgericht. In: Wiener rechtsgeschichtliche Arbeiten. 10 (1973)
- Bernhard Hachleitner und Christian Mertens [Hg.]: Wien wird Bundesland. Die Wiener Stadtverfassung und die Trennung von Niederösterreich. Salzburg/Wien: Residenz 2020, S. 11 ff. (Beitrag von Thomas Simon), S. 59 ff. (Beitrag von Christian Mertens)
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Einzelnachweise
- ↑ OTS: Das erste Stadtrecht Wiens
- ↑ Lazius kannte nur eine undatierte Abschrift, die er zeitlich falsch einordnete
- ↑ Vgl. Administrations-Bericht des Wiener Bürgermeisters Dr. Andreas Zelinka für die Jahre 1861 und 1861, Wien 1863, S. 5 f.
- ↑ Österreichisches Staatsgesetzblatt 450/1920
- ↑ Peter Csendes (Hg.): Die Rechtsquellen der Stadt Wien. Wien-Köln-Graz: Hermann Böhlaus Nachfolger 1986 (=Fontes rerum Austriacarum. Österreichische Geschichtsquellen, 3. Abteilung: Fontes iuris 9. Band