Rudolfinum

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Das nicht im Original erhaltene Rudolfinum in seiner abschriftlichen Überlieferung im Eisenbuch
Daten zum Eintrag
Datum vonDatum (oder Jahr) von 24. Juni 1278 JL
Datum bisDatum (oder Jahr) bis
Siehe auchVerweist auf andere Objekte im Wiki  Mittelalter, Stadtverfassung, Rudolf I., Habsburger, Eisenbuch, Urkunde
RessourceUrsprüngliche Ressource  Felix Czeike: Historisches Lexikon Wien
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Letzte Änderung am 23.08.2021 durch WIEN1.lanm08son
BildnameName des Bildes Rudolfinum Eisenbuch.jpg
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Bezeichnung für das von König Rudolf I. am 24. Juni 1278, kurz vor seinem Sieg über den Böhmenkönig Ottokar II. in der Schlacht auf dem Marchfeld, der Stadt Wien verliehene Stadtrecht. Rudolf hatte seine Herrschaft zu diesem Zeitpunkt bereits konsolidiert und war des umstrittenen babenbergischen Erbes fast sicher. Das Rudolfinum erweiterte die Rechte der Stadt, machte aber Wien - allerdings nur für kurze Zeit - nochmals zu einer königlichen, aber nicht reichsunmittelbaren Stadt. Seinem Rechtsinhalt entsprechend besteht es aus zwei Teilen: das herzogliche „Rudolfinum I" baut auf den Vorläufern von 1221 und 1244 auf, das königliche „Rudolfinum II" auf den Urkunden von 1237 und 1247.

Erste Gesamtredaktion der mittelalterlichen Stadtrechtstexte

Das Rudolfinum ist die erste Gesamtredaktion der mittelalterlichen Stadtrechtstexte Wiens, hat sich jedoch nicht im Original erhalten. Es wurde offenbar nach dem Aufstand der Wiener Bürger von 1288 durch Albrecht I., wie dies zu jener Zeit üblich gewesen ist, vernichtet. Der Innere Rat, dem neben seiner bisherigen Funktion auch die oberste bürgerliche Gerichtsbarkeit zukam, setzte sich aus 20 Bürgern zusammen, die von der Bürgergemeinde gewählt wurden. Ein Bürgermeister scheint zwar im Rudolfinum nicht auf, doch wird bereits wenig später (22. August 1282) in der Person des Konrad Poll erstmals ein "magister civium" erwähnt. Das aus dem Stadtrecht von 1221 resultierende Stapelrecht bestätigte Albrecht I. in seiner Eigenschaft als Verweser des Landes in vermindertem Umfang (die Bestimmungen für fremde Kaufleute erschienen ihm zu streng) in einer eigenen Urkunde, dem Niederlagsprivileg vom 24. Juli 1281.

Quellen

  • Nicht im Original erhalten; abschriftlich in Österreichische Nationalbibliothek Wien, Codex 352 Han, fol. 94-97; im Eisenbuch, fol. 34-35v.
  • Edition: Peter Csendes (Hg.): Die Rechtsquellen der Stadt Wien. Wien-Köln-Graz: Hermann Böhlaus Nachfolger 1986 (=Fontes rerum Austriacarum. Österreichische Geschichtsquellen, 3. Abteilung: Fontes iuris 9. Band), S. 64-90