Äußerer Rat
Äußerer Rat, ein 1356 erstmals urkundlich erwähntes Gremium (Bürgermeister war in diesem Jahr Heinrich Straicher), das neben den alten (nunmehr Inneren) Rat tritt.
Es handelte sich um 40 Personen aus der "gmain" (Bürgergemeinde), deren Aufgabe es war, an wichtigen Geschäften teilzunehmen. Die Gerichtshoheit des Rats wurde nicht angetastet. Spätestens 1408 wurde der Äußere Rat durch das Genanntenkolleg ersetzt. Die Stadtordnung vom 12. März 1526 sah wieder einen (diesmal 76-köpfigen) Äußeren Rat vor, nachdem das Genanntenkolleg durch Erzherzog Ferdinand am 16. August 1522 aufgehoben worden war; er wurde am 21. Dezember jeden Jahrs aus der Bürgerschaft ergänzt, wobei üblicherweise auf Beisitzer im Stadtgericht zurückgegriffen wurde.
Durch den Äußeren Rat erfolgte die Wahl der Mitglieder des Inneren Rats und der Beisitzer im Stadtgericht. Die Wahlen waren nicht geheim; die gewählten Personen mussten vom Landesfürsten bestätigt werden. Alle drei Jahre sollte in beschränktem Maß ein Austausch zwischen Mitgliedern des Äußeren Rats und des Inneren Rats vorgenommen werden. Gemeinsam mit dem Inneren Rat und den Beisitzern wählte der Äußere Rat am 21. Dezember den Bürgermeister. Versammlungen (im (Alten) Rathaus) durfte der Äußere Rat nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch den Inneren Rat abhalten.
Der Äußere Rat besetzte eine Reihe von städtischen Ämtern (Spitalmeister, Kirchmeister zu St. Stephan, St. Michael und Maria am Gestade, Brückenmeister), stellte Raitpersonen (rait = Rechnung) und beteiligte sich an anderen Ämtern paritätisch mit dem Inneren Rat (Steuer- und Grundbuchsaufsichtsbeamte).
Magistratsreform 1783
Die Magistratsreform 1783 sprach von der "Bürgerschaft und deren Ausschuss", die die Wahl des Bürgermeisters und der Magistratsräte zu besorgen hatte. Da ein derartiges Gremium bis zu diesem Zeitpunkt nicht existiert hatte, schärfte die Hofkanzlei am 11. September 1783 nach, indem der Äußere Rat ausdrücklich als dieser Ausschuss bezeichnet wurde. 1787 wurde festgelegt, dass der Magistrat eigenständig den Titel eines Äußeren Rats verleihen durfte. Der Regierung musste jedoch ein Verzeichnis der ernannten Personen vorgelegt werden.
Literatur
- Felix Czeike: Wien und seine Bürgermeister. Sieben Jahrhunderte Wiener Stadtgeschichte. Wien [u.a.]: Jugend & Volk 1974, S. 130 ff.
- Geschichte der Stadt Wien. Hg. vom Altertumsverein zu Wien. Band 2/1. Wien: Holzhausen 1897-1918, S. 400
- Gerlinde Sanford: Wörterbuch von Berufsbezeichnungen aus dem siebzehnten Jahrhundert. Gesammelt aus den Wiener Totenprotokollen der Jahre 1648-1668 und einigen weiteren Quellen. Bern / Frankfurt am Main: Lang 1975 (Europäische Hochschulschriften. Reihe 1: Deutsche Sprache und Literatur, 136), S. 2
- Johann Adolph Tomaschek: Die Rechte und Freiheiten der Stadt Wien. 2 Bände. Wien: Hölder 1877-1879 (Geschichts-Quellen der Stadt Wien), Band 1, Nummer 53