Staatsgründungsdenkmal

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Staatsgründungsdenkmal, 3., Schweizergarten
Daten zur Erinnerung
Art des Erinnerns Denkmal
Status existiert
Gewidmet
Datum vonDatum (oder Jahr) von 1966
Datum bisDatum (oder Jahr) bis
Stifter*inStifterin oder Stifter  Bundesregierung
Art des/der Stifter*inArt der Stifter*in oder des Stifters  Bund
Architekt Heinrich Deutsch, Berthold Gabriel
Standort Park
Ortsbezug Ohne Ortsbezug
Bezirk 3
Historischer Bezug Nationalsozialismus
Thema der Erinnerung Etablierung, Befreiung
Gruppe GegnerInnen
Geschlechtsspezifik Beide
Wien Geschichte WikiIdentifier/Persistenter URL zur Seite  9123
GNDGemeindsame Normdatei
WikidataIDID von Wikidata
Siehe auchVerweist auf andere Objekte im Wiki 
RessourceUrsprüngliche Ressource  Felix Czeike: Historisches Lexikon Wien, POREM
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Letzte Änderung am 20.05.2022 durch WIEN1.lanm07lin
BildnameName des Bildes Staatsgründungsdenkmal, 1030 Schweizergarten.jpg
BildunterschriftInformation, die unterhalb des Bildes angezeigt werden soll Staatsgründungsdenkmal, 3., Schweizergarten
  • 3., Schweizergarten

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48° 11' 16.00" N, 16° 22' 56.00" E  zur Karte im Wien Kulturgut

Staatsgründungsdenkmal in 3., Schweizergarten. Das Denkmal, eine Chromnickelstahlkonstruktion, wurde zur Erinnerung an das Werk Karl Renners geschaffen und symbolisiert die Begründung der Österreichischen Republik 1918 und ihre Wiedererstehung 1945. Das Denkmal wurde am 25. Oktober 1966 errichtet und in die Obhut der Gemeinde Wien übernommen. Es ist ein Werk von Bildhauer Heinrich Deutsch und Architekt Berthold Gabriel.

Zu einem unbekannten Zeitpunkt wurden in der unmittelbaren Nähe des Denkmals neun erläuternde Steintafeln angebracht.

Staatsgründungsdenkmal Detail der Zusatztafeln (hier Ausschnitt zu Moskauer Deklaration), 1030 Schweizergarten

Die Tafel trägt die Inschrift:

"Proklamation
über die
Selbständigkeit (sic!)
Österreichs
vom
27 April 1945

Art. I. Die demokratische
Republik Österreich
ist wiederhergestellt
und im Geiste der Ver-
fassung von 1920 ein-
zurichten.

Art. II. Der im Jahre
1938 dem Öster-
reichischen Volke
aufgezwungene
Anschluss ist
null und nichtig.

Art. III. Zur Durchführung dieser Erklärung wird
unter Teilnahme aller antifaschistischen Partei-
richtungen eine provisorische Staatsregierung
eingesetzt und vorbehaltlich der Rechte der
besetzenden Mächte mit der vollen Gesetzgebung
ungs- (sic!) und Vollzugsgewalt betraut.

Art. IV. Vom Tage der Kundmachung dieser
Unabhängigkeitserklärung sind alle von
Österreichern dem deutschen Reiche und
seiner Führung geleisteten militärischen
dienstlichen oder personellen Gelob-
nisse nichtig und unverbindlich.

Art. V. Von diesem Tage an
stehen alle Österreicher
wieder im Staatsbürger-
lichen Pflicht- und Treue-
verhältnis zur Republik
Österreich.

In Pflichtgemäs-
ser Erwägung
des Nachsatzes
der erwähnten
Moskauer Kon-
verenz, der lautet:

Jedoch wird Österreich darauf aufmerksam gemacht,
dass es für die Beteiligung am Kriege auf Seiten
Hitlerdeutschlands Verantwortung trägt, der es
nicht entgehen kann. Und dass bei der endgültigen
Regelung unvermeidlich sein eigener Beitrag zu
seiner Befreiung berücksichtigt werden wird.

wird die einzusetzende Staats-
regierung ohne Verzug die Mass-
regeln ergreifen, um jeden ihr
möglichen Beitrag zu seiner Be-
freiung zu leisten sieht sich
jedoch genötigt, festzustellen

dass dieser Beitrag ange-
sichts der Entkräftung
unseres Bolkes und Ent-
güterung unseres Landes
zu ihrem Bedauern nur be-
scheiden sein kann."

Literatur

  • Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes [Hg.]: Gedenken und Mahnen in Wien 1934-1945. Gedenkstätten zu Widerstand und Verfolgung, Exil, Befreiung. Eine Dokumentation. Wien: Deuticke 1998, S. 121