Steuerwesen

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Letzte Änderung am 5.12.2014 durch DYN.elwu

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Im Folgenden ein Überblick über die Entwicklung des modernen Steuerwesens in Wien. Für eine kurze Übersicht über den städtischen Budgetrahmen, siehe auch: Finanzen.

Erste Ansätze einer verbundenen Steuerwirtschaft im modernen Sinne gab es erst im Zuge der Reform von 1896 (RGBl. 220). Bis dato waren Staat, Länder und Gemeinden bei der Steuereintreibung weitgehend selbstständig, was zu einer signifikanten Ungleichheit in der Steuerbelastung und Steuerleistung führte. In den Jahren 1861 bis 1896 schöpfte die Gemeinde Wien nur 20 – 30% der Fiskaleinnahmen für sich ab, der Gesamtstaat beanspruchte mit zunächst 75%, später etwa 60% den Löwenanteil; kommunale Zuschläge auf staatliche Steuern waren die gängige Praxis. Die Steuerreform, die mit 1. Jänner 1898 in Kraft trat, legte fest, dass die Länder und Wien auf die neu eingeführte, staatliche Personaleinkommensteuer auf die Einhebung von Zuschlägen verzichteten und dafür aus diesen Erträgen vom Staat Überweisungen erhielten. Die Stadt erhielt außerdem einen Anteil an der staatlichen Linienverzehrungssteuer und der staatlichen Branntweinabgabe.

Die Tendenz zu einer weiteren Ausgestaltung dieses Dotationssystems setzte sich bis zum Ende der Monarchie fort. Die staatliche Neuordnung nach dem Ersten Weltkrieg führte schließlich zu signifikanten Veränderungen im Steuerwesen. Das Finanzverfassungsgesetz 1922 (BGBl. 124) führte in seiner konkreten Ausgestaltung die Abgabenteilung und den Finanzausgleich ein, welche beide in den Folgejahren wiederholt novelliert wurden. Das Finanzverfassungsgesetz bewirkte also einen Lastenausgleich zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, dergestalt, dass sich Länder und Gemeinden an Einnahmen des Bundes beteiligen bzw. der Bund sich an deren Ausgaben beteiligt. Erfolgte die Verteilung zunächst noch nach örtlicher Steuerleistung mit künstlichen Berechnungsschlüsseln, brachte das neue Finanzausgleichsgesetz von 1931 ein am Steuererfolg orientiertes Verteilungsprinzip.

Mit der Aufwertung Wiens zum Bundesland wurde die Stadt Empfänger von Landes- und Gemeindeertragsanteilen aus den gemeinschaftlichen Bundessteuern. Die anderen Länder tendierten dazu, die eigenen Ertragsanteile auf Kosten Wiens zu erhöhen; den Höhepunkt erreichte diese politisch motivierte Entwicklung durch die bewusste Schlechterstellung Wiens im Finanzausgleich durch die Regierung Dollfuß, die eine finanzielle Stärkung des Bundes forcierte. Während der nationalsozialistischen Herrschaft verloren Wien und die österreichischen Länder ihre Abgabenhoheit weitgehend und waren auf Zuschüsse des Reiches angewiesen.

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde wieder an die Traditionen der Ersten Republik angeknüpft, jedoch wirkten einige Elemente des deutschen Steuerrechts fort. Nach 1948 orientierte sich der Verteilungsschlüssel vor allem am Gesichtspunkt des Bedarfs, und um den Konflikt um einen ungleichen bzw. zu Hohen Ertragsanteil Wiens vorzubeugen, wurde die so genannte „Plafondbestimmung“ gesetzlich eingeführt, nach der der Anteil Wiens an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einen bestimmten Prozentwert nicht übersteigen darf. Neu kamen die Kostentragungsbestimmungen hinzu, nach denen sich der Bund die Kosten für Ausgleichzulagen nach den verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen und einen wesentlichen Teil der Kosten der unter Länderhoheit stehenden Lehrer trägt. Einzelnen Sonderausgaben Wiens wurden vom Bund außerhalb des Finanzausgleichs zugeschossen, so z.B. dem U-Bahn-Bau und dem Hochwasserschutz, ebenso wie der Beitrag Wiens zur UNO-City umgekehrt. Die Vielfalt solcher Sonderregelungen zeigt einerseits die enge Verflechtung der Gebietskörperschaften bei der Aufgabenerfüllung, erschwert aber andererseits auch den Einblick in die tatsächlichen Finanzströme.

Literatur

  • Othmar Pickl [Hg.]: Österreichisches Städtebuch. Band 7: Die Stadt Wien. Wien: Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften 1999, S. 241 – 247