Bürgerrecht

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Verleihung des Bürgerrechts an Prälat Karl Dörfler (1822-1905), 20. Dezember 1901. Diese besonders feierliche Ausfertigung schmückt eine Allegorie der Vindobona und dem Doppeladlerwappen.
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Letzte Änderung am 8.10.2020 durch WIEN1.lanm08swa
BildnameName des Bildes Bürgerernennung Dörfler.jpg
BildunterschriftInformation, die unterhalb des Bildes angezeigt werden soll Verleihung des Bürgerrechts an Prälat Karl Dörfler (1822-1905), 20. Dezember 1901. Diese besonders feierliche Ausfertigung schmückt eine Allegorie der Vindobona und dem Doppeladlerwappen.

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Bürgerrecht. Die Stadt besaß von alters her das Recht zur Aufnahme ortsfremder Personen in die Bürgergemeinde und erhob für die Verleihung des Bürgerrechts eine Gebühr ein (nachweisbar ab Mitte des 14. Jahrhunderts). Die Gebühr betrug im 14. Jahrhundert vier Schilling (manchmal lassen sich auch andere Beträge nachweisen); im 16. Jahrhundert mussten im Durchschnitt zwei Pfund bezahlt werden. Die Differenzierung beruht wahrscheinlich auf den Vermögensverhältnissen des Bewerbers.

Die Stadtordnung 1526 sah eine Trennung in Bürger, Einwohner und Tagwerker vor. Im 18. Jahrhundert waren für den Erwerb des Bürgerrechts gesichertes Vermögen (Hausbesitz oder Gewerbeausübung), katholischer Glaube, Geburt in Wien und Unbescholtenheit Voraussetzung; Gewerbetreibende wurden vom Innungsmeister vorgeschlagen, Hausbesitzer bewarben sich selbst.

Es war eine Taxe zu entrichten (ursprünglich zwei Gulden, unter Maria Theresia abgestuft, ab 1817 60 Gulden; Befreiungen waren möglich) und der Bürgereid zu leisten (Eintragung ins Bürgereidbuch, bis Ende des 18. Jahrhunderts mit Siegelabdruck).

Zuwanderer konnten nach zehnjährigem Aufenthalt um die Verleihung des Bürgerrechts ansuchen, mussten aber die Bestätigung beibringen, dass sie keiner anderen Herrschaft untertänig waren.

Frauen blieben vom Bürgerrecht ausgeschlossen, genossen aber bei Verehelichung mit einem Bürger dieselben Rechte (auch als Witwen). Zu den Pflichten gehörten die Beteiligung an den Gemeindekosten, die Teilnahme an der Bürgerwehr und an den Geschworenengerichten; eines der wesentlichsten Rechte war die Versorgung aus der Bürgerspitalsstiftung bei schuldloser Verarmung.

Über die Aufnahme entschied bis 1783 der Stadtrat, danach der Magistrat. Seit Joseph II. konnten auch Nichtkatholiken das Bürgerrecht erhalten (Voraussetzung war ein Dispens der Landesstelle, der erst 1848 wegfiel).

Ab 1797 erweiterte sich der Kreis der Bürger durch die Einbeziehung der Magistratsbeamten (bis dahin nur in Form der taxfreien Auszeichnung, die auch Schuldirektoren, Künstlern, usw. zuteil wurde); weiters begannen 1797 Verleihungen "ad personam", die nicht erblich waren, und Verleihungen "wegen Verdiensten um die Stadt Wien" (siehe Ehrenbürger, seit 1839 Führung eines Ehrenbürgerbuchs).

Mit der Einführung des Heimatrechts (1850) wandelte sich das Bürgerrecht zu einer reinen Auszeichnung durch die Gemeinde und verlor die unmittelbare Bedeutung für die Rechtsstellung; Voraussetzung für die Verleihung waren Vermögen zum Unterhalt der Familie und Unbescholtenheit.

Haus- und Grundbesitzer, Gewerbeinhaber, Offiziere und Akademiker, die das Bürgerrecht besaßen, waren unabhängig von der Steuerleistung aktiv und passiv wahlberechtigt (dritter, nach 1890 zweiter Wahlkörper).

Hatte man in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts und in der (liberalen) Gründerzeit die Zahl der Bürgerrechtsverleihungen möglichst niedrig gehalten, so stieg die Zahl in der christlichsozialen Ära nach 1896 rasch an. Seit 1919 erfolgt die Ernennung zum Bürger der Stadt Wien als Auszeichnung durch den Gemeinderat.

Siehe auch: Constitutio Antoniniana

Literatur

  • Otto Brunner: Die Finanzen der Stadt Wien. Von den Anfängen bis ins 16. Jahrhundert. Wien: Deutscher Verlag für Jugend und Volk 1929 (Studien aus dem Archiv der Stadt Wien, 1/2), S. 131 ff.
  • Brigitte Rigele: Wiener Bürgerrechtsverleihungen in der Neuzeit. In: Wiener Geschichtsblätter 45 (1990), S. 185 ff.