Schulgesetzwerk 1962

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Schulversuch Ganztagesschule, ermöglicht durch das Schulgesetz 1962
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Datum bisDatum (oder Jahr) bis 1962
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Das Schulgesetzwerk 1962 ist ein umfassendes Gesetzeswerk der Zweiten Republik, das - durch zahlreiche Schulgesetz-Novellen ergänzt - eine klare Rechtsgrundlage für das österreichische Schulwesen darstellt und die Organisation des Bildungswesens von der Volksschule bis zur Pädagogischen Akademie umfasst. Erste Verhandlungen der ÖVP und der SPÖ zur Schaffung eines umfassenden Schulgesetzes begannen im Winter 1946/1947. Sie wurden erst 1954 unter Unterrichtsminister Dr. Heinrich Drimmel wiederaufgenommen. Vor der Behandlung des Schulgesetzes im Plenum des Nationalrats schlossen am 9. Juli 1962 der Heilige Stuhl und die Republik Österreich einen Vertrag zur Regelung der mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen. In der Frage der konfessionellen Schulen wurde ein Kompromiss geschlossen. Die SPÖ stimmte der Anerkennung des Konkordats zu, während die Katholische Kirche auf ein öffentliches konfessionelles Schulwesen verzichtete. Im Gegenzug übernahm der Staat die Gehälter des Lehrpersonals in privaten konfessionellen Schulen.[1]

Das Schulgesetzwerk 1962 setzt sich aus folgenden Gesetzen zusammen:

  1. ) Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundesverfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wurde
  2. ) Bundesgesetze vom 25. Juli 1962 über die Organisation der Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes (Bundes-Schulaufsichtsgesetz, Schulaufsicht), über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz), die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), betreffend das Dienstrecht und den Religionsunterricht.

Änderungen und Kennzeichen des Schulgesetzwerks 1962 betrafen

  • die Erhöhung der Schulpflicht auf neun Jahre,
  • die Möglichkeit so genannte "Schulversuche" durchzuführen (BGBl. 61/1962 SchOG §7[2]),
  • die Einrichtung des Polytechnischen Lehrgangs als selbständige Schulart,
  • die Führung der zweizügigen Hauptschule in allen Bundesländern und der damit verbundene weitgehende Abbau der Oberstufen an den Volksschulen,
  • die Entwicklung des Musisch-pädagogischen Realgymnasiums als selbständige Oberstufenform,
  • die Einrichtung der viersemestrigen Pädagogischen Akademie,
  • die Schaffung eines Systems von "Brücken und Übergängen",
  • die Durchlässigkeit zwischen den parallelgeführten Schulgattungen.

Festgelegt wurde auch die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, die HöchstschülerInnenzahl und die Anzahl der Unterrichtsstunden pro Fach. Änderungen des Gesetzwerkes bedurften einer Zweidrittelmehrheit im Nationalrat. Im Jahr 2003 beschränkte eine Novelle die Notwendigkeit einer Zweidrittelmehrheit auf Fragen der Schulgeldfreiheit und auf das Verhältnis zwischen Schulwesen und Religionsgemeinschaften.

Literatur

  • Michaela Feurstein-Prasser / Felicitas Heimann-Jelinek: Schulgeschichte Österreichs im 20. Jahrhundert, in: Reinhard Buchberger / Michaela Feurstein-Prasser / Felicitas Heimann-Jelinek / Nina Linke [Hg.]: Tafelkratzer, Tintenpatzer. Schulgeschichten aus Wien, Wien: Metroverlag 2016, S. 160-191.
  • Leo Kövesi / Friedrich Jellouschek [Hg.]: Die Schulgesetze des Bundes. Wien: Österreichischer Bundesverlag / Wien: Verlag für Jugend und Volk 1963

Einzelnachweise:

  1. Michaela Feurstein-Prasser / Felicitas Heimann-Jelinek: Schulgeschichte Österreichs im 20. Jahrhundert, in: Reinhard Buchberger / Michaela Feurstein-Prasser / Felicitas Heimann-Jelinek / Nina Linke [Hg.]: Tafelkratzer, Tintenpatzer. Schulgeschichten aus Wien, Wien: Metroverlag 2016, S. 186.
  2. BGBl. 61/1962