Vermögens-Entziehungs-Anmeldeverordnung (VE-AV)
Die Vermögensentziehungsanmeldeverordnung (VE-AV) aus dem Jahr 1946 bildete einen Bestandteil der in der Nachkriegszeit beschlossenen Restitutionsgesetze.
Gemäß Vermögensentziehungsanmeldeverordnung (VE-AV; BGBl 166/1946) waren Anmeldungen von entzogenen Vermögen ("Arisierungen") bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien beim Magistrat (MA 62) oder bei den Magistratischen Bezirksämtern einzubringen. Zuständig war das Bezirksamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die anzumeldende Vermögenschaft gelegen war oder der Geschädigte seinen letzten ordentlichen Wohnsitz hatte. Wenn keine der beiden Voraussetzungen zutreffen, erfolgte die Anmeldung bei dem für den Wohnort des Erwerbers („Ariseur") zuständigen Bezirksamt. Die Anmeldepflicht lag beim derzeitigen Inhaber des Eigentums, d.h. meist beim „Ariseur". Der geschädigten Eigentümer konnte ebenfalls Anmeldungen einbringen.
In einer Anmeldung sind nur jene Vermögenschaften/Vermögensrechte zusammengefasst, die eine wirtschaftliche Einheit bilden. Sofern es sich um Liegenschaften in verschiedenen Gerichtsbezirken handelt, waren gesonderte Anmeldungen vorzulegen.
Quellen
Literatur
- Sonja Niederacher: Die Entwicklung der Entnazifizierungsgesetzgebung. In: Entnazifizierung zwischen politischem Anspruch, Parteienkonkurrenz und Kaltem Krieg. Das Beispiel der SPÖ. Hg. von Maria Mesner. Wien / München: Oldenbourg Verlag 2005, S. 13-36, hier: 13, 25 ff.
- O.A.: Die Verwaltung der Bundeshauptstadt Wien vom 1. April 1945 bis 31. Dezember 1947. Verwaltungsbericht. Hg. vom Magistrat der Bundeshauptstadt Wien. Wien: Magistrat der Stadt Wien 1949, S. 436 ff., 487 f.
- Brigitte Rigele: Entnazifizierung in Wien. In: Entnazifizierung im regionalen Vergleich. Hg. von Walter Schuster, Wolfgang Weber. Linz: Archiv der Stadt Linz 2004, S. 321-335.
- Bernd Vogel: NS-Registrierung in Wien. In: Entnazifizierung im regionalen Vergleich. Hg. von Walter Schuster, Wolfgang Weber. Linz: Archiv der Stadt Linz 2004, S. 337-361.