Vermögensentziehungs-Anmeldeverordnungs-Akten
Die Vermögensentziehungsanmeldeverordnung (VE-AV) aus dem Jahr 1946 bildete einen Bestandteil der in der Nachkriegszeit beschlossenen Restitutionsgesetze.
Die Akten zur Vermögensenziehungs-Anmeldeverordnung (Ve-Av) beinhalten die Anmeldungen von entzogenem Vermögen(„Arisierungen“) ab dem Jahr 1946. Die Verordnung bildete einen Bestandteil der in der Nachkriegszeit beschlossenen Restitutionsgesetze.
Voraussetzungen
Gemäß Vermögensentziehungsanmeldeverordnung (VE-AV; BGBl 166/1946)[1] waren Anmeldungen von entzogenen Vermögen ("Arisierungen") bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien beim Magistrat (MA 62) oder bei den Magistratischen Bezirksämtern einzubringen. Zuständig war das Bezirksamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die anzumeldende Vermögenschaft gelegen war oder der Geschädigte seinen letzten ordentlichen Wohnsitz hatte. Wenn keine der beiden Voraussetzungen zutreffen, erfolgte die Anmeldung bei dem für den Wohnort des Erwerbers („Ariseur") zuständigen Bezirksamt. Die Anmeldepflicht lag beim derzeitigen Inhaber des Eigentums, das heißt meist beim „Ariseur". Der geschädigten Eigentümer konnte ebenfalls Anmeldungen einbringen.
Aufbau und Inhalt
Die Akten enthalten Unterlagen gemäß der Vermögensentziehungs-Anmeldeverordnung (Ve-Av; BGBl 166/1946), insbesondere das Anmeldeformular, teilweise auch Erkenntnisse der Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen und Bescheide der Finanzlandesdirektion.
In einer Anmeldung sind nur jene Vermögenschaften und Vermögensrechte zusammengefasst, die eine wirtschaftliche Einheit bilden. Sofern es sich um Liegenschaften in verschiedenen Gerichtsbezirken handelt, waren gesonderte Anmeldungen vorzulegen. Das Landesgericht für Zivilrechtsachen wie auch die Finanzdirektion übermittelten Erkenntnisse nach dem 3. Rückstellungsgesetz und Bescheide nach dem 1. und 2. Rückstellungsgesetz an die Magistratsabteilung 62. Diese liegen den Akten (lückenhaft) bei und bilden für die teilweise fehlenden Originale eine Ersatzüberlieferung.
Benutzung der Akten
Die heute im Archivbestand vorhandenen Ve-Av Akten sind mittels Karteikarten erschlossen[2]. Diese wurden von der MA 62 bzw. den Magistratischen Bezirksämtern angelegt. Eine Suche ist daher nur nach folgenden Suchkriterien möglich:
- Wiener Stadt- und Landesarchiv, M.Abt. 119, K5: alphabethisch nach den Namen der Geschädigten beziehungsweise seiner Erben (Antragsteller) und nach den Namen der Entzieher.
- Wiener Stadt- und Landesarchiv, M.Abt. 119, K6: alphabetisch nach dem Ort der entzogenen Liegenschaft (Gerichtsbezirk) und Wohnort des Entziehers (Gerichtsbezirk).
Die Akten liegen geordnet nach den Bezirken 1 bis 25 und Ordnungsnummer. Darüber hinaus wurden die Anmeldungen nach verschiedenen Sachkriterien bezeichnet:
- I für Inhaber
- G für Geschädigter
- C für "ohne Anmeldung bekannt geworden" (zumeist durch Mitteilung der Finanzlandesdirektion)
- N für Nachtrag.
Die Anmeldungen wurden zwar getrennt nummeriert, jedoch zumeist nicht getrennt gelegt. Dadurch kann dieselbe Zahl in einem Bezirk in derselben Reihe zumindest doppelt vorkommen, etwa für Pflichtanmeldung und freiwillige Anmeldung (diese liegen nur für den 1. Bezirk getrennt). Die Ablage von Akten mit dem Buchstaben C war bei den Bezirksämtern unterschiedlich. Manchmal liegen sie gemeinsam mit den anderen nach Ordnungsnummern, manchmal in einer eigenen Reihe. Dasselbe gilt für die Nachträge (N).
Da die Bezirksämter auch für zwei Bezirke zuständig sein konnten (z.B. 4./5. Bezirk), scheinen bei den Zahlen der Ve-Av Akten ebenfalls Doppelnennungen der Bezirke auf. Tatsächlich abgelegt und später eingeschachtelt wurden die Akten aber nach dem jeweiligen Bezirk der Adresse, also Adressen im 4. Bezirk getrennt von jenen im 5. Bezirk.
Bestandsgeschichte
Die Akten betreffen die Bezirke 1 bis 22 sowie 25 (Groß-Wien), zu den Bezirken 23 (Schwechat) und 24 (Mödling) sind jeweils nur zwei Akten erhalten. Akten betreffend die Bezirke 23 (Schwechat), und 24 (Mödling) wurden 1954 dem Land Niederösterreich übergeben, zu Bezirk 26 (Klosterneuburg) sind keine Akten vorhanden.
Quellen
Literatur
- Sonja Niederacher: Die Entwicklung der Entnazifizierungsgesetzgebung. In: Entnazifizierung zwischen politischem Anspruch, Parteienkonkurrenz und Kaltem Krieg. Das Beispiel der SPÖ. Hg. von Maria Mesner. Wien / München: Oldenbourg Verlag 2005, S. 13-36, hier: 13, 25 ff.
- O.A.: Die Verwaltung der Bundeshauptstadt Wien vom 1. April 1945 bis 31. Dezember 1947. Verwaltungsbericht. Hg. vom Magistrat der Bundeshauptstadt Wien. Wien: Magistrat der Stadt Wien 1949, S. 436 ff., 487 f.
- Brigitte Rigele: Entnazifizierung in Wien. In: Entnazifizierung im regionalen Vergleich. Hg. von Walter Schuster, Wolfgang Weber. Linz: Archiv der Stadt Linz 2004, S. 321-335.
- Bernd Vogel: NS-Registrierung in Wien. In: Entnazifizierung im regionalen Vergleich. Hg. von Walter Schuster, Wolfgang Weber. Linz: Archiv der Stadt Linz 2004, S. 337-361.
Einzelnachweise:
- ↑ Verordnung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 15. September 1946 zur Durchführung des Gesetzes über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften vom 10. Mai 1945 (Vermögensentziehungs-Anmeldungsverordnung) (BGBl. 166/1946)
- ↑ Wiener Stadt- und Landesarchiv, M.Abt. 119, K5 und K6