Duell

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Aquarell über Bleistift von Kronprinz Rudolf von Österreich, signiert "Rudolf".
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Letzte Änderung am 29.01.2020 durch WIEN1.lanm08wen
BildnameName des Bildes Duell.jpg
BildunterschriftInformation, die unterhalb des Bildes angezeigt werden soll Aquarell über Bleistift von Kronprinz Rudolf von Österreich, signiert "Rudolf".


Duell (vom Lateinischen "duellum" = Zweikampf), als Mittel zur Wiederherstellung der verletzten Ehre auch in Wien sehr verbreitet.

Noch Anfang des 18. Jahrhundert trugen sogar Bürger und Handwerker ihre Händel mit dem Degen aus; als Austragungsort wählte man das Buchenwäldchen in der Josefstadt bei der Rofranogasse (Nähe des Auerspergpalais).

Der Versuch, das Duell durch Patente auszuschalten, schlug fehl. So drohte das Patent vom 12. Juni 1752 die Todesstrafe sowie die Verscharrung des Getöteten auf der Richtstätte an; Joseph II. bezeichnete das Duell als Racheakt und nicht als Ehrensache und stellte Duellanten den Gladiatoren gleich. Das Strafgesetz 1787 bezeichnete den Tod des Herausgeforderten als gemeinen Mord. Sonnenfels sprach von unzulässiger Selbsthilfe und von einem Eingriff in die richterliche Gewalt. Das Strafgesetz 1803 bedrohte die Teilnehmer des Duells mit schwerem Kerker bis zu 20 Jahren, doch kam es in der Praxis kaum zu Verurteilungen (bis 1850 zwei, bis 1871 weitere neun Verfahren).

Obwohl seitens der Fechtvereine immer wieder der Unterschied zwischen Sportfechten und Duell betont wurde, bewarben um 1900 einzelne Wiener Fechtklubs den Fechtsport unter anderem als Vorbereitung auf das Duell und veranstalteten auch Konkurrenzen mit dem Duelldegen und dem schweren Säbel. Bei der Kritik an den seit Mitte des 19. Jahrhunderts immer leichter und dünner werdenden Klingen im Sportfechten wurde sehr oft deren Unbrauchbarkeit für das Duell angeführt. Während in den romanischen Ländern neben der Pistole der Degen die vorrangige Duellwaffe war, wurden die Duelle in Österreich-Ungarn und in Deutschland hauptsächlich mit dem schweren Säbel ausgefochten.

Zwar gab es in der österreichisch-ungarischen Armee keine gesetzliche Verpflichtung, sich einer Duellforderung zu stellen, doch mussten Offiziere bei einer Duellverweigerung mit ihrer Entlassung rechnen. Das Duell blieb in Verbindung mit dem Begriff der Satisfaktionsfähigkeit bis zum Ersten Weltkrieg die Grundlage der Standesehre des Offizierskorps der österreichisch-ungarischen Monarchie, obwohl immer wieder versucht wurde, der Verbreitung des Duells entgegenzuwirken. 1901 gab das Kriegsministerium einen Erlass heraus, der auf die Einschränkung des Duells abzielte, 1908 wurde das ehrenrätliche Verfahren unter anderem durch Einführung einer zweiten Instanz reformiert. Da diese Maßnahmen wenig fruchteten und es während des Ersten Weltkriegs sogar im unmittelbaren Frontbereich zu Duellen zwischen Offizieren kam, erließ Kaiser Karl I. am 4. November 1917 ein rigoroses Duellverbot.

Die "moralische" Verpflichtung zum Duell bestand in Österreich-Ungarn aber nicht nur bei Offizieren, sondern auch im gehobenen Bürgertum.

Heute wird der Begriff auch auf (Fernseh-)Konfrontationen von Politikern ausgedehnt.

Literatur

  • Franz von Bolgar: Die Regeln des Duells. Wien: Friedrich Beck 1882
  • Hans Kufahl, Josef Schmied-Kowarzik: Duellbuch. Leipzig: Weber 1896
  • Gustav Hergsell: Duell-Codex (2. Aufl.). Wien: Hartleben 1897
  • Luigi Barbasetti: Ehren-Codex (2. Aufl.). Wien-Leipzig: Braumüller 1901
  • Otto Herschmann: Fechtsport und Duell. In: Der Fechtsport. Festschrift des Österreichischen Fechtverbandes aus Anlass der Europa-Meisterschaften 1931. Wien 1931
  • Friedrich Hartl: Das Wiener Kriminalgericht. Strafrechtspflege vom Zeitalter der Aufklärung bis zur österreichischen Revolution. Wien / Graz [u.a.]: Böhlau 1973 (Wiener rechtsgeschichtliche Arbeiten, 10), S. 376 ff.
  • Hubert Mader: Duellwesen und altösterreichisches Offiziersethos. Osnabrück: Biblio Verlag 1983