Fischereiordnung
König Maximilian I. erließ für alle seine Untertanen in Ober- und Niederösterreich mit Hinweis auf die von seinem Vater Friedrich III. erlassene Ordnung über Art, Anzahl und Größe der gefangenen Fische eine Fischereiordnung. Er weist darin Hanns Wagner, den Obersten Fischereimeister in Ober- und Niederösterreich, an, eine Überprüfung aller Fischwässer auf Missstände hin vorzunehmen, damit künftig die Fangbestimmungen betreffend Arten und Größen eingehalten werden. Die Bestimmungen beziehen sich auf die Donau und all ihre Nebenflüsse. Das Patent richtet sich besonders gegen das Überfischen der Gewässer durch eine gebräuchliche Fangvorrichtung, die Arche (Ärche), die vor allem die Brut bedroht. Der Fischmeister von Österreich wird darin angewiesen, Übelstände zu bekämpfen, indem er den Inhalt des Patents allen davon Betroffenen bekannt machen sollte. Jüngste Forschungen konnten herausarbeiten, dass das Stück Ausdruck von Maximilians Interesse an der Fischerei, vor allem aber dem Programm zur Etablierung staatlichen Einflusses auf die Fischerei war. Das Patent weist einen Kanzleivermerk auf, der lautet: Per regem per se; commissio domini regis propria; registrata Marx Tr(eitzsauerwein). Dieser Vermerk macht eine persönliche Beteiligung Maximilians am Entstehungsprozess des sehr ungewöhnlichen und einzigartigen Stücks wahrscheinlich.[1]
Illustrationen
Dem handschriftlichen Patent sind acht Abbildungen von Fischen beigegeben. Dargestellt sind Hecht, Karpfen, Barbe, Huchen, Aalrutte, Wels, Forelle und Zingel. Auch eine Messlatte ist zu sehen Es handelt sich dabei um das sogenannte Brittelmaß, im konkreten Fall vermutlich das verordnete Minimum des Diagonalmaßes einer Masche eines Fangnetzes. Für die Fischerei mit Angeln definierte es die Länge des Tieres, die von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen wird.
Ausführung
Das Patent ist auf Pergament verfasst und weist eine ungewöhnliche Mehrfachfaltung auf. Ursprünglich wies es ein mittels Pergamentpressel eingehängtes Siegel auf, das heute verloren ist. Zwei Einschnitte dafür sind am unteren Rand in der Mitte vorhanden. Die Plica ist hinunter geklappt. Auf der unteren Hälfte des Pergaments und unter der nach unten geklappten Plica befinden sich die mit schwarzgrauer Tinte angefertigten Federzeichnungen, die mittels Pinsel mit Aquarell- und Deckfarbenkoloriert und mit Deckweiß und Gold gehöht wurden. Die Fischzeichnungen sind von herausragender Qualität. Sie können allerdings keinem Künstler namentlich zugeschrieben werden.
Überlieferung
Das illustrierte Patent wird im Wiener Stadt- und Landesarchiv verwahrt. Eine nicht mit illustrationen versehene Abschrift ist im Eisenbuch der Stadt Wien eingetragen. Dieses Faktum wurde vom Stadtschreiber nach einem entsprechenden Beschluss des Stadtrats auf der Rückseite des Patents vermerkt.
Siehe auch:
Quellen
- Wiener Stadt- und Landesarchiv, Hauptarchiv Urkunden, Nr. 5825
- Wiener Stadt- und Landesarchiv, Handschrift A 1/1, fol. 194v-195r
Literatur
- Richard C. Hoffmann und Christoph Sonnlechner: Vom Archivobjekt zum Umweltschutz: Maximilians Patent über das Fischereiwesen von 1506. In: Studien zur Wiener Geschichte. Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien, Bd. 62 (2006/2007), S. 71-124
- Heinrich Berg: Die Fischereiordnung Maximilians I. für die Donau und ihre Nebenflüsse. In: Wiener Geschichtsblätter 48 (1993), S. 117 f.
- Archivalien aus acht Jahrhunderten. Ausstellung des Archivs der Stadt Wien. Dezember 1964 - Februar 1965. Wien: Eigenverlag der Museen der Stadt Wien 1965 (Sonderausstellung des Historischen Museums der Stadt Wien, 15), S. 34
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Richard C. Hoffmann und Christoph Sonnlechner: Vom Archivobjekt zum Umweltschutz: Maximilians Patent über das Fischereiwesen von 1506. In: Studien zur Wiener Geschichte. Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien, Bd. 62 (2006/2007), S. 71-124, hier insbesondere S. 79-100