(Henker, Züchtiger, Freimann, Scherg), ein mit der Vollstreckung gerichtlich verhängter Todes- und Leibesstrafen betrauter Beamter.
Die Schergen erhielten anfangs ihren Lohn durch Sammlungen unter den Zuschauern auf dem Richtplatz und durch Dotierung aus dem öffentlichen Frauenhaus. Ab 1450 erhielten sie eine Jahresbesoldung aus der Stadtkasse.
Dem Scharfrichter oblag auch die Vornahme der Folter (Tortur, peinliche Befragung), die erst 1776 abgeschafft wurde; sie wurde grundsätzlich während der Voruntersuchung angewandt, um ein Geständnis zu erzielen, gelegentlich jedoch auch zur Verschärfung der Todesstrafe benützt. Der Scharfrichter und seine Gehilfen sowie der Diebsscherg (Kerkermeister) unterstanden bis 1783 dem Wiener Stadt- und Landgericht (Amtssitz in der Schranne), dessen Kompetenz in schweren Strafsachen nicht nur den Wiener Burgfried, sondern auch eine Reihe angrenzender Dörfer erfaßte; sie wohnten bis 1783 im Diebsschergenhaus (Malefizspitzbubenhaus; 1, Rauhensteingasse 10), wo sich auch die Folterkammer befand. 1783-1848 war ein Senat des Magistrats für die Strafjustiz zuständig (Senat in judicialibus criminalibus), der einem Vizebürgermeister unterstand. 1849 wurden die Landesgerichte für Strafsachen in der heutigen Form als staatliche Behörden eingeführt. Unabhängig davon fungierten die Militärgerichte, deren Todesurteile in der Regel durch Erschießen vollzogen wurden (in älterer Zeit auch durch Enthauptungen, die der Scharfrichter durchführte). - Der Scharfrichter und seine Gehilfen erhielten im Mittelalter Gebühren für jede Exekution, daneben ab 1428 regelmäßige Gehälter, die teilweise aus Stiftungen bestritten wurden. In der Neuzeit (bis 1816) fungierte der Scharfrichter zugleich als Wasenmeister (Abdecker). Er wurde von der Bevölkerung gemieden; die Integrierung seiner Familienangehörigen in die bürgerliche Gesellschaft bedurfte eines behördlichen Akts.
Todesstrafe
Die Todesstrafe gab es in Österreich vom Hochmittelalter bis 1787, 1795-1919 und 1933-1950. In Wien wurde sie vor 1787 (je nach Schwere der Untat) durch verschiedene Methoden vollstreckt:
- Ertränken
- Rädern (Zertrümmern der Knochen mittels einer an einem Rad angebrachten Klinge; letztmalig 1786)
- Vierteilen (Zerreißen des Körpers; letztmalig 1680)
- Verbrennen (letztmalig 1672; Gänseweide)
- Hängen
- Enthaupten (Fallbeil)
- Erschießen (insbesonders bei Militärpersonen)
1795-1919 und 1933-1938 gab es nur noch die Todesstrafe durch Hängen (ab 1873 nicht mehr in der Öffentlichkeit, sondern innerhalb der Gefängnisse), 1938 trat an die Stelle des Hängens bei Volksgerichtsurteilen das Enthaupten mittels Fallbeils (Guillotine).
Siehe auch Todesstrafe.
Leibstrafen
Die Leibesstrafen (Verstümmelung, Brandmarkung, Auspeitschung) wurden 1790 abgeschafft.
Literatur
- Otto Brunner: Die Finanzen der Stadt Wien von den Anfängen bis ins 16. Jahrhundert. Wien: Deutscher Verlag für Jugend und Volk 1929 (Studien aus dem Archiv der Stadt Wien, 1/2), S. 199 ff.
- Peter Csendes: Wiener Strafgerichtsbarkeit im 17. Jahrhundert. In: Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien 26 (1970), S. 103 ff.
- Peter Csendes: Die Wiener Scharfrichter von den Anfängen bis zum Jahre 1919. In: Jahrbuch des heraldisch-genealogischen Vereines Adler in Wien 3 (1981) 10 , S. 25 ff.
- Max Edelbacher / Harald Seyrl: Wiener Kriminalchronik. Zweihundert Jahre Kriminalistik und Kriminalität in Wien. Wien: Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei 1993 (Edition S)
- Friedrich Hartl: Das Wiener Kriminalgericht. In: Wiener rechtsgeschichtliche Arbeiten 10 (1973)
- Rudi Palla: Verschwundene Arbeit. Ein Thesaurus der untergegangenen Berufe. Reprint der limitierten Bleisatzausgabe. Frankfurt am Main: Eichborn 1994 (Die andere Bibliothek, 115), S. 272 ff.