Denkmalschutz

Aus Wien Geschichte Wiki
Wechseln zu:Navigation, Suche
Daten zum Eintrag
Datum vonDatum (oder Jahr) von 25. September 1923
Datum bisDatum (oder Jahr) bis
Siehe auchVerweist auf andere Objekte im Wiki  Bundesdenkmalamt
RessourceUrsprüngliche Ressource 
Export RDF-Export (Resource Description Framework) RDF
Recherche
Letzte Änderung am 19.10.2018 durch WIEN1.lanm08mic

Es wurden noch keine Bezeichnungen erfasst!

Der Denkmalschutz in Österreich geht auf das am 25. September 1923 erlassene Bundesgesetz, betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz),[1] zurück und ist damit Bundesangelegenheit. In der Novelle 1999[2] wurde das Ausfuhrverbotsgesetz mit dem Denkmalschutzgesetz vereint. Für die Erhaltung, Sicherheit und Pflege der Denkmale ist das Bundesdenkmalamt zuständig. In Einzelfällen kann der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien[3] mit Verordnung den Ausfuhrprozess beschleunigen.

Was ist ein Denkmal?

Der Denkmalbegriff umfasst von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände, die von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sind, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Dazu zählen in erster Linie Wohnbauten der Stadt Wien aus den 1920er und 1930er Jahren, die Zeugnis von der sozialen Wohnbauinitiative in der Zwischenkriegszeit geben, Infrastrukturleistungen wie die Hochquellwasserleitung sowie auch Schulbauten, Kindergärten, Pflegeheime, Amtsgebäude, Bäder, Feuerwachen, Rettungsstationen, Forsthäuser und andere Bauwerke wie Denkmäler, Brunnen, Plastiken und auch Toilettenanlagen[4]. Auch Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen können wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage als Denkmale gewertet werden. Gegenstände, die unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche aufgefunden werden und aufgrund ihrer Lage, Form oder Beschaffenheit von öffentlichem Interesse sind, unterliegen als Bodendenkmale dem Denkmalschutz.

In der Novelle des Denkmalschutzgesetzes von 1999 wurden österreichweit 56 historische Garten- und Parkanlagen dem Denkmalschutz unterstellt, dazu gehören u.a. Schloss Schönbrunn (Park) und der Neuwaldegger Park.

Daneben bestehen Klang- und technische Denkmale. Die erste Gruppe umfasst historische Musikinstrumente, deren Erhaltung auf vielfältige Weise die Dokumentation österreichischer Musikgeschichte und Klangkultur gewährleistet. Technische Denkmale dagegen sind Objekte der Industrie, des Handels, des Verkehrs und der Versorgung, wie etwa der Eisenverarbeitung oder der Textilindustrie, Eisenbahn- und Straßenbrücken, Wasserversorgungs- und Kraftwerksanlagen, Mühlen sowie Maschinen und Fahrzeuge.[5]

Archivalien

Archivalien sind Schriftgut sowie zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltes Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial, das von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte ist.[6] Archivalien, die als Denkmal gelten bzw. dem Denkmalschutz unterstellt werden, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesdenkmalamtes, sondern in den des Österreichischen Staatsarchivs und und an die Stelle des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien tritt der Bundeskanzler.

Schutz vor Zerstörung oder Veränderung

Die Unterschutzstellung kann auf drei Arten erfolgen: kraft gesetzlicher Vermutung, Verordnung und durch Bescheid. Bei Denkmalen, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden, gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung kraft gesetzlicher Vermutung, solange das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag einer Partei auf Feststellung oder von Amts wegen eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat. Die Unterschutzstellung bloß kraft gesetzlicher Vermutung endete bei unbeweglichen Denkmalen mit 31. Dezember 2009.

Durch Verordnung ist das Bundesdenkmalamt ermächtigt, eine vorläufige Unterschutzstellung zu bewirken, darunter fallen auch jene Denkmale, die davor kraft gesetzlicher Vermutung unter Schutz gestellt waren. In einem Begutachtungsverfahren von mindestens sechs Monaten wird den jeweiligen EigentümerInnen, BürgermeisterInnen, den Landeshauptmännern und -frauen, in deren Gebiet sich die Denkmale befinden, die Möglichkeit gegeben, sich zu den beabsichtigten Feststellungen zu äußern.

Denkmale, die weder durch bloß kraft gesetzlicher Vermutung noch durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, erfahren erst ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung, wenn dieses vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt wird. Die Unterschutzstellung durch Verordnung oder Bescheid ist im Grundbuch (bzw. Eisenbahnbuch) ersichtlich. Für bewegliche Denkmale, die sich außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich befinden, kann ebenso eine Unterschutzstellung erwirkt werden. Die Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen kann nur durch Bescheid erfolgen. Seit 30. Juni 2010 wird eine Liste[7] all jener unbeweglichen Denkmale geführt, die auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, mit Stichtag 1. Jänner des Folgejahres werden Neuaktualisierungen vorgenommen.

Zerstörung sowie jede Art der Veränderung, die eine Beeinflussung des Bestandes (Substanz), der überlieferten Erscheinung oder künstlerischen Wirkung zur Folge hat, eingeschlossen Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen, dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes durchgeführt werden, sofern es sich nicht um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug handelt. Durch die Einleitung eines Denkmalschutzaufhebungsverfahrens, bei dem das Für und Wider einer unveränderten Erhaltung des Denkmales abgewogen wird, erfolgt eine solche Bewilligung.

Videos

Adieu, Monotonie! Ein Film zum Jahr des Denkmalschutzes 1975 (1975), Zitat: WStLA, Filmarchiv der media wien, 441 (Ausschnitt)

Einzelnachweise

  1. Bundesgesetzblatt Nr. 533/1923, S. 1725-1727
  2. Bundesgesetzblatt I 170/1999: Änderung des Denkmalschutzgesetzes – DMSG
  3. Im Bundesgesetzblatt I 92/2013 "die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“.
  4. Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates (Infodat Wien): 21. Sitzung des Gemeinderates vom 07.04.2017, Maria Vassilakou, Denkmalschutz in Wien
  5. Bundesdenkmalamt: Abteilung für Spezialmaterien [Stand: 30.10.2017]
  6. Bundesgesetzblatt I 170/1999: Änderung des Denkmalschutzgesetzes – DMSG
  7. Bundesdenkmalamt: Denkmalverzeichnis